Sozialgerichtsgesetz
Zweiter Teil - Verfahren (§§ 60 - 201) |
Erster Abschnitt - Gemeinsame Verfahrensvorschriften (§§ 60 - 142a) |
Vierter Unterabschnitt - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 87 - 122) |
(1) Eine Behörde ist zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften nicht verpflichtet, wenn die zuständige oberste Aufsichtsbehörde erklärt, dass das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischer Dokumente oder Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes nachteilig sein würde oder dass die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen.
(2) 1Handelt es sich um Urkunden, elektronische Dokumente oder Akten und um Auskünfte einer obersten Bundesbehörde, so darf die Vorlage der Urkunden oder Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente und die Erteilung der Auskunft nur unterbleiben, wenn die Erklärung nach Absatz 1 von der Bundesregierung abgegeben wird. 2Die Landesregierung hat die Erklärung abzugeben, wenn diese Voraussetzungen bei einer obersten Landesbehörde vorliegen.
Rechtsprechung zu § 119 SGG
77 Entscheidungen zu § 119 SGG in unserer Datenbank:
- SG Berlin, 30.10.2008 - S 36 KR 1271/07
Krankenversicherung - Vertrag zur integrierten Versorgung - Mittel der ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Berlin-Brandenburg, 09.09.2009 - L 9 KR 470/08
Integrierte Versorgung; Einbehalt von Krankenhausvergütung; Beweislast; Vorlage ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 09.09.2009 - L 9 KR 470/08
- SG Duisburg, 04.05.2015 - S 48 SO 271/15
Beschränkung auf Leistungen nach dem SGB XII bis zu einer Feststellung einer ...
- BSG, 04.11.2014 - B 2 U 144/14 B
Sozialgerichtliches Verfahren - Verletzung des rechtlichen Gehörs - ...
- LSG Hessen, 20.09.2021 - L 4 AY 26/21
Zum selben Verfahren:
- SG Marburg, 31.05.2017 - S 12 KA 704/15
Das Rederecht des weiteren Stellvertreters des Vorsitzenden des Beirats für die ...
- SG Marburg, 31.05.2017 - S 12 KA 727/15
Das Rederecht des weiteren Stellvertreters des Vorsitzenden des Beirats für die ...
- SG Marburg, 31.05.2017 - S 12 KA 706/15
Das Rederecht des weiteren Stellvertreters des Vorsitzenden des Beirats für die ...
- SG Marburg, 31.05.2017 - S 12 KA 705/15
Das Rederecht des weiteren Stellvertreters des Vorsitzenden des Beirats für die ...
Querverweise
Auf § 119 SGG verweisen folgende Vorschriften:
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 106