Sozialgerichtsgesetz

   Zweiter Teil - Verfahren (§§ 60 - 201)   
   Erster Abschnitt - Gemeinsame Verfahrensvorschriften (§§ 60 - 142a)   
   Vierter Unterabschnitt - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 87 - 122)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 112

(1) 1Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung. 2Sie beginnt nach Aufruf der Sache mit der Darstellung des Sachverhalts.

(2) 1Sodann erhalten die Beteiligten das Wort. 2Der Vorsitzende hat das Sach- und Streitverhältnis mit den Beteiligten zu erörtern und dahin zu wirken, daß sie sich über erhebliche Tatsachen vollständig erklären sowie angemessene und sachdienliche Anträge stellen.

(3) Die Anträge können ergänzt, berichtigt oder im Rahmen des § 99 geändert werden.

(4) 1Der Vorsitzende hat jedem Beisitzer auf Verlangen zu gestatten, sachdienliche Fragen zu stellen. 2Wird eine Frage von einem Beteiligten beanstandet, so entscheidet das Gericht endgültig.

Rechtsprechung zu § 112 SGG

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