Sozialgerichtsgesetz
| Zweiter Teil - Verfahren (§§ 60 - 201) |
| Erster Abschnitt - Gemeinsame Verfahrensvorschriften (§§ 60 - 142a) |
| Vierter Unterabschnitt - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 87 - 122) |
(1) 1Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. 2Die Beteiligten sind vorher zu hören. 3Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) 1Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. 2Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. 3Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 105 SGG
7.303 Entscheidungen zu § 105 SGG in unserer Datenbank:
- BSG, 27.07.2026 - B 1 KR 14/25 B
- BVerfG, 26.06.2024 - 1 BvR 475/24
Nichtannahmebeschluss: Ablehnung eines Antrags auf mündliche Verhandlung nach ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Hamburg, 11.09.2026 - L 1 KR 12/26
- SG Karlsruhe, 14.04.2020 - S 12 SB 3113/19
Sozialgerichtliches Verfahren - Entscheidung durch Gerichtsbescheid - ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 08.07.2026 - L 11 KR 393/25
- SG Duisburg, 28.03.2023 - S 49 U 26/22
- LSG Baden-Württemberg, 26.06.2026 - L 4 R 177/26
- BSG, 21.07.2021 - B 14 AS 99/20 R
Sozialgerichtliches Verfahren - absoluter Revisionsgrund - Grundsatz des ...
- SG Gelsenkirchen, 01.06.2026 - S 2 SO 165/25
Querverweise
Auf § 105 SGG verweisen folgende Vorschriften:
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Rechtsmittel
- Berufung
- § 153