Sozialgerichtsgesetz
| Zweiter Teil - Verfahren (§§ 60 - 201) |
| Erster Abschnitt - Gemeinsame Verfahrensvorschriften (§§ 60 - 142a) |
| Vierter Unterabschnitt - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 87 - 122) |
(1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(2) Der Vorsitzende hat bereits vor der mündlichen Verhandlung alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen.
(3) Zu diesem Zweck kann er insbesondere
(4) Für die Beweisaufnahme gelten die §§ 116, 118 und 119 entsprechend.
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Rechtsprechung zu § 106 SGG
4.672 Entscheidungen zu § 106 SGG in unserer Datenbank:
- BSG, 26.06.2026 - B 1 KR 32/24 B
Kodierung der Bronchoskopien unter Verwendung eines flexiblen Bronchoskops für ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Bayern, 31.08.2026 - L 17 SF 91/26
Besorgnis der Befangenheit, Sachverständigenablehnung, Unparteilichkeit, ...
- BSG, 28.08.2026 - B 2 U 27/26 B
- LSG Nordrhein-Westfalen, 27.05.2026 - L 11 KR 661/25
Zum selben Verfahren:
- LSG Baden-Württemberg, 30.07.2026 - L 9 AS 2184/26
- BSG, 28.02.2022 - B 7/14 AS 325/21 B
Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - ...
- BSG, 11.06.2026 - B 8 SO 23/25 B
- BSG, 03.08.2026 - B 9 V 27/25 B