Sozialgerichtsgesetz
| Zweiter Teil - Verfahren (§§ 60 - 201) |
| Zweiter Abschnitt - Rechtsmittel (§§ 143 - 178a) |
| Erster Unterabschnitt - Berufung (§§ 143 - 159) |
(1) Der Vorsitzende kann seine Aufgaben nach den §§ 104, 106 bis 108 und 120 einem Berufsrichter des Senats übertragen.
(2) 1Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
2In dringenden Fällen entscheidet der Vorsitzende auch über den Antrag nach § 86b Abs. 1 oder 2.
(3) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle des Senats entscheiden.
(4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 155 SGG
4.354 Entscheidungen zu § 155 SGG in unserer Datenbank:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 09.09.2026 - L 11 SF 232/25
- LSG Bayern, 31.08.2026 - L 17 SF 91/26
Besorgnis der Befangenheit, Sachverständigenablehnung, Unparteilichkeit, ...
- BSG, 23.07.2026 - B 1 KR 34/24 B
- BSG, 11.12.2025 - B 9 V 1/24 R
Gewährung von Versorgungsleistungen wegen eines Schockschadens durch Miterleben ...
- BSG, 29.01.2019 - B 2 U 5/18 R
Sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensfehler - nicht vorschriftsmäßige ...
- BSG, 06.09.2018 - B 2 U 3/17 R
Sozialgerichtliches Verfahren - Zurückverweisung gem § 170 Abs 2 SGG - absoluter ...
- BSG, 17.06.2026 - B 5 R 9/26 BH
- LSG Nordrhein-Westfalen, 08.08.2022 - L 12 SO 227/19
Festsetzung des Streitwerts im sozialgerichtlichen Verfahren Zuständigkeit des ...