Sozialgerichtsgesetz
| Zweiter Teil - Verfahren (§§ 60 - 201) |
| Zweiter Abschnitt - Rechtsmittel (§§ 143 - 178a) |
| Erster Unterabschnitt - Berufung (§§ 143 - 159) |
(1) Die Geschäftsstelle des Landessozialgerichts hat unverzüglich, nachdem die Berufungsschrift eingereicht ist, von der Geschäftsstelle des Sozialgerichts die Prozeßakten anzufordern.
(2) Nach Erledigung der Berufung sind die Akten der Geschäftsstelle des Sozialgerichts nebst einer beglaubigten Abschrift oder einer beglaubigten elektronischen Abschrift, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle versehen ist, des in der Berufungsinstanz erlassenen Urteils zurückzusenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 05.07.2017
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2018 | Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs | 05.07.2017 |
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 152 SGG
101 Entscheidungen zu § 152 SGG in unserer Datenbank:
- LSG Bayern, 07.05.2024 - L 1 U 178/21
Landwirtschaftliche Unfallversicherung - Zulassungsfreie Berufung - ...
- LSG Baden-Württemberg, 13.12.2019 - L 12 AL 1584/17
- LSG Baden-Württemberg, 30.06.2017 - L 8 U 2553/15
Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - weitere Unfallfolge - ...
- LSG Baden-Württemberg, 11.08.2017 - L 8 SB 3978/16
- LSG Baden-Württemberg, 30.06.2017 - L 8 R 2514/16