Sozialgerichtsgesetz
| Zweiter Teil - Verfahren (§§ 60 - 201) |
| Zweiter Abschnitt - Rechtsmittel (§§ 143 - 178a) |
| Erster Unterabschnitt - Berufung (§§ 143 - 159) |
(1) 1Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. 2Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten einzulegen.
(2) Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(4) 1Das Landessozialgericht entscheidet durch Beschluss. 2Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. 3Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden. 4Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig.
(5) 1Läßt das Landessozialgericht die Berufung zu, wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. 2Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 05.07.2017
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2018 | Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs | 05.07.2017 | |
| 01.04.2008 | Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes | 26.03.2008 |
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Rechtsprechung zu § 145 SGG
4.717 Entscheidungen zu § 145 SGG in unserer Datenbank:
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- LSG Bayern, 20.05.2019 - L 8 AY 19/19
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§ 145 SGG in Nachschlagewerken
- § 145 SGG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Berufung (Recht)