Sozialgerichtsgesetz
| Zweiter Teil - Verfahren (§§ 60 - 201) |
| Zweiter Abschnitt - Rechtsmittel (§§ 143 - 178a) |
| Erster Unterabschnitt - Berufung (§§ 143 - 159) |
1Ist die Berufung nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. 2Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. 3Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. 4Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 05.07.2017
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2018 | Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs | 05.07.2017 |
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 158 SGG
2.410 Entscheidungen zu § 158 SGG in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 27.07.2026 - L 7 AS 42/26
Zum selben Verfahren:
- BSG, 21.07.2021 - B 14 AS 99/20 R
Sozialgerichtliches Verfahren - absoluter Revisionsgrund - Grundsatz des ...
- BSG, 10.08.2026 - B 11 AL 52/26 BH
- BSG, 26.11.2020 - B 14 AS 56/19 R
Sozialgerichtliches Verfahren - absoluter Revisionsgrund - unvorschriftsmäßige ...
- BSG, 22.06.2026 - B 5 R 19/26 BH
Zum selben Verfahren:
- BSG, 16.06.2026 - B 3 KR 4/25 R
Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren und Revisionsverfahren
- BSG, 08.07.2026 - B 11 AL 53/26 BH
- BSG, 11.06.2026 - B 8 SO 49/25 BH