Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
| Drittes Kapitel - Leistungen der Krankenversicherung (§§ 11 - 68c) |
| Zweiter Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften (§§ 12 - 19) |
(1) 1Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. 2Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.
(2) Ist für eine Leistung ein Festbetrag festgesetzt, erfüllt die Krankenkasse ihre Leistungspflicht mit dem Festbetrag.
(3) Hat die Krankenkasse Leistungen ohne Rechtsgrundlage oder entgegen geltendem Recht erbracht und hat ein Vorstandsmitglied hiervon gewußt oder hätte es hiervon wissen müssen, hat die zuständige Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Vorstandsmitglieds den Verwaltungsrat zu veranlassen, das Vorstandsmitglied auf Ersatz des aus der Pflichtverletzung entstandenen Schadens in Anspruch zu nehmen, falls der Verwaltungsrat das Regreßverfahren nicht bereits von sich aus eingeleitet hat.
gebot § 13Kostenerstattung § 14Teilkostenerstattung § 15Ärztliche Behandlung, elektronische Gesundheitskarte § 15aBehandlung durch Pflegefachpersonen, Pflegeprozessverantwortung § 16Ruhen des Anspruchs § 17Leistungen bei Beschäftigung im Ausland § 18Kostenübernahme bei Behandlung außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum § 19Erlöschen des Leistungsanspruchs
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Rechtsprechung zu § 12 SGB V
4.967 Entscheidungen zu § 12 SGB V in unserer Datenbank:
- SG Frankfurt/Main, 21.08.2026 - S 14 KR 409/26
Medizinisches Cannabis - Blütenträume auf Kassenkosten geplatzt
- LSG Baden-Württemberg, 21.04.2026 - L 11 KR 2622/25
- BSG, 26.03.2026 - B 1 KR 5/25 R
Erfordert die Kodierung des Operationen- und Prozedurenschlüssels Nummer 8-550.1 ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 14.07.2026 - L 16 KR 294/26
Kostenübernahme für eine telemedizinische Sondenentwöhnung durch ein Institut in ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 01.07.2026 - L 10 KR 452/24
- LSG Baden-Württemberg, 30.06.2026 - L 11 KR 3128/25
- BSG, 12.06.2025 - B 1 KR 26/24 R
Entfällt der Vergütungsanspruch des Krankenhauses vollständig, wenn bei der ...
Zum selben Verfahren:
- SG Magdeburg, 18.06.2024 - S 25 KR 136/18
Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - Nichterfüllung von ...
- SG Magdeburg, 18.06.2024 - S 25 KR 136/18
Querverweise
Auf § 12 SGB V verweisen folgende Vorschriften:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Allgemeine Vorschriften
- § 2 (Leistungen)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Sicherung der Qualität der Leistungserbringung
- § 135f (Mindestvorhaltezahlen für die Krankenhausbehandlung, Verordnungsermächtigung)
- Finanzierung
- Beiträge
- Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder
- § 234 (Beitragspflichtige Einnahmen der Künstler und Publizisten)
- Weitere Übergangsvorschriften
- § 430 (Evaluierung)