Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
| Drittes Kapitel - Leistungen der Krankenversicherung (§§ 11 - 68c) |
| Zweiter Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften (§§ 12 - 19) |
(1) Der Anspruch auf Leistungen erlischt mit dem Ende der Mitgliedschaft, soweit in diesem Gesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt ist.
(1a) 1Endet die Mitgliedschaft durch die Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse, gelten die von dieser Krankenkasse getroffenen Leistungsentscheidungen mit Wirkung für die aufnehmende Krankenkasse fort. 2Hiervon ausgenommen sind Leistungen aufgrund von Satzungsregelungen. 3Beim Abschluss von Wahltarifen, die ein Mitglied zum Zeitpunkt der Schließung in vergleichbarer Form bei der bisherigen Krankenkasse abgeschlossen hatte, dürfen von der aufnehmenden Krankenkasse keine Wartezeiten geltend gemacht werden. 4Die Vorschriften des Zehnten Buches, insbesondere zur Rücknahme von Leistungsentscheidungen, bleiben hiervon unberührt.
(2) 1Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, besteht Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. 2Eine Versicherung nach § 10 hat Vorrang vor dem Leistungsanspruch nach Satz 1.
(3) Endet die Mitgliedschaft durch Tod, erhalten die nach § 10 versicherten Angehörigen Leistungen längstens für einen Monat nach dem Tode des Mitglieds.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz) vom 22.12.2011
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.05.2011 | Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz) | 22.12.2011 |
gebot § 13Kostenerstattung § 14Teilkostenerstattung § 15Ärztliche Behandlung, elektronische Gesundheitskarte § 15aBehandlung durch Pflegefachpersonen, Pflegeprozessverantwortung § 16Ruhen des Anspruchs § 17Leistungen bei Beschäftigung im Ausland § 18Kostenübernahme bei Behandlung außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum § 19Erlöschen des Leistungsanspruchs
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Rechtsprechung zu § 19 SGB V
685 Entscheidungen zu § 19 SGB V in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 19.11.2021 - L 4 KR 4148/20
Krankenversicherung - nachwirkender Leistungsanspruchs gem § 19 Abs 2 SGB 5 ...
- BSG, 29.06.2021 - B 12 KR 33/19 R
Krankenversicherung - Ausschluss der obligatorischen Anschlussversicherung nach § ...
- BSG, 29.06.2021 - B 12 KR 35/19 R
Kein Eintritt der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen ...
- BSG, 15.02.2023 - B 11 AL 39/21 R
Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit der Klage - fehlendes ...
- BSG, 28.05.2019 - B 1 A 1/18 R
Krankenversicherung - Gewährung von zusätzlichen Satzungsleistungen - Koppelung ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Bayern, 20.03.2018 - L 5 KR 394/16
Rechtmäßigkeit von Krankenkassensatzungen
- LSG Bayern, 20.03.2018 - L 5 KR 394/16
- SG Augsburg, 11.05.2016 - S 18 R 685/15
Reichweite der "Unmittelbarkeit" beim Übergangsgeldanspruch
- BSG, 29.03.2022 - B 12 KR 15/20 R
Krankenversicherung - obligatorische Anschlussversicherung bei Wegfall der ...
Zum selben Verfahren:
- SG Hannover, 14.09.2022 - S 20 KA 85/20
Gefahr des Verwurfs; sonstiger Schaden; Verordnungen nach Ende der ...
Querverweise
Auf § 19 SGB V verweisen folgende Vorschriften:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Versicherter Personenkreis
- Versicherung kraft Gesetzes
- § 5 (Versicherungspflicht)
- Organisation der Krankenkassen
- Mitgliedschaft und Verfassung
- Mitgliedschaft
- § 188 (Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft)
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
- Leistungen der Pflegeversicherung
- Gemeinsame Vorschriften
- § 35 (Erlöschen der Leistungsansprüche)