Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
| Sechstes Kapitel - Organisation der Krankenkassen (§§ 143 - 206) |
| Dritter Abschnitt - Mitgliedschaft und Verfassung (§§ 186 - 197b) |
| Erster Titel - Mitgliedschaft (§§ 186 - 193) |
(1) Die Mitgliedschaft Versicherungsberechtigter beginnt mit dem Tag ihres Beitritts zur Krankenkasse.
(2) 1Die Mitgliedschaft der in § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Versicherungsberechtigten beginnt mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder mit dem Tag nach dem Ende der Versicherung nach § 10. 2Die Mitgliedschaft der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 5 genannten Versicherungsberechtigten beginnt mit dem Tag der Aufnahme der Beschäftigung. 3Die Mitgliedschaft der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 genannten Versicherungsberechtigten beginnt mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus dem Dienst.
(3) 1Der Beitritt ist in Textform zu erklären. 2Die Krankenkassen haben sicherzustellen, dass die Mitgliedschaftsberechtigten vor Abgabe ihrer Erklärung in geeigneter Weise in Textform über die Rechtsfolgen ihrer Beitrittserklärung informiert werden.
(4) 1Für Personen, deren Versicherungspflicht oder Familienversicherung endet, setzt sich die Versicherung mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder mit dem Tag nach dem Ende der Familienversicherung als freiwillige Mitgliedschaft fort, es sei denn, das Mitglied erklärt innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten seinen Austritt. 2Der Austritt wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist. 3Satz 1 gilt nicht für Personen, deren Versicherungspflicht endet, wenn die übrigen Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt sind oder ein Anspruch auf Leistungen nach § 19 Absatz 2 besteht, sofern im Anschluss daran das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird. 4Satz 1 gilt nicht, wenn die Krankenkasse trotz Ausschöpfung der ihr zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten weder den Wohnsitz noch den gewöhnlichen Aufenthalt des Mitglieds im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches ermitteln konnte. 5Bei Saisonarbeitnehmern, deren Versicherungspflicht mit der Beendigung der Saisonarbeitnehmertätigkeit endet, setzt sich die Versicherung nur dann nach Satz 1 fort, wenn diese Personen innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Versicherungspflicht ihren Beitritt zur freiwilligen Versicherung gegenüber ihrer bisherigen Krankenkasse erklären und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nachweisen. 6Ein Saisonarbeitnehmer nach Satz 5 ist ein Arbeitnehmer, der vorübergehend für eine versicherungspflichtige auf bis zu acht Monate befristete Beschäftigung in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist, um mit seiner Tätigkeit einen jahreszeitlich bedingten jährlich wiederkehrenden erhöhten Arbeitskräftebedarf des Arbeitgebers abzudecken. 7Der Arbeitgeber hat den Saisonarbeitnehmer nach Satz 5 im Meldeverfahren nach § 28a des Vierten Buches gesondert zu kennzeichnen. 8Die Krankenkasse hat den Saisonarbeitnehmer nach Satz 5, nachdem der Arbeitgeber der Krankenkasse den Beginn der Beschäftigungsaufnahme gemeldet hat, unverzüglich auf das Beitrittsrecht und seine Nachweispflicht nach Satz 5 hinzuweisen.
(5) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt das Nähere zu den Ermittlungspflichten der Krankenkassen nach Absatz 4 Satz 4 und § 191 Nummer 4. 2Die Regelungen nach Satz 1 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit.
Fassung aufgrund des Gesetzes für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz) vom 09.12.2019
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 19.12.2019 | Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz) | 09.12.2019 | |
| 11.05.2019 | Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz) | 06.05.2019 | |
| 01.01.2019 | Gesetz zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versichertenentlastungsgesetz) | 11.12.2018 | |
| 15.12.2018 | Gesetz zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versichertenentlastungsgesetz) | 11.12.2018 | |
| 01.01.2018 | Gesetz zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften | 18.07.2017 | |
| 01.08.2013 | Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung | 15.07.2013 |
pflichtiger § 187Beginn der Mitgliedschaft bei einer neu errichteten Krankenkasse § 188Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft § 189Mitgliedschaft von Rentenantragstellern § 190Ende der Mitgliedschaft Versicherungs-
pflichtiger § 191Ende der freiwilligen Mitgliedschaft § 192Fortbestehen der Mitgliedschaft Versicherungs-
pflichtiger § 193Fortbestehen der Mitgliedschaft bei Wehrdienst oder Zivildienst
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Rechtsprechung zu § 188 SGB V
415 Entscheidungen zu § 188 SGB V in unserer Datenbank:
- LSG Sachsen, 13.07.2026 - L 7 AY 20/25
- BSG, 29.06.2021 - B 12 KR 33/19 R
Krankenversicherung - Ausschluss der obligatorischen Anschlussversicherung nach § ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 22.01.2026 - B 6a/12 KR 14/24 R
Krankenversicherung - Familienversicherung - Rückkehr von privat versichertem ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 26.05.2026 - B 6a KR 8/25 BH
- LSG Hamburg, 16.12.2021 - L 1 KR 9/21
Krankenversicherung - Ausschluss der obligatorischen Anschlussversicherung nach § ...
- LSG Hamburg, 16.12.2021 - L 1 KR 10/21
Eintritt der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung in ...
- BSG, 10.12.2019 - B 12 KR 20/18 R
Krankenversicherung - obligatorische Anschlusskrankenversicherung bei einer ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Bayern, 09.08.2018 - L 4 KR 435/17
Obligatorische Anschlussversicherung in der GKV für Beihilfeberechtigte
- LSG Bayern, 09.08.2018 - L 4 KR 435/17
Querverweise
Auf § 188 SGB V verweisen folgende Vorschriften:
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Hilfe zum Lebensunterhalt
- Zusätzliche Bedarfe
- § 32 (Bedarfe für eine Kranken- und Pflegeversicherung)