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   LSG Baden-Württemberg, 19.11.2021 - L 4 KR 4148/20   

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LSG Baden-Württemberg, 19.11.2021 - L 4 KR 4148/20 (https://dejure.org/2021,48902)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19.11.2021 - L 4 KR 4148/20 (https://dejure.org/2021,48902)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19. November 2021 - L 4 KR 4148/20 (https://dejure.org/2021,48902)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 19 Abs 2 SGB 5, § 5 Abs 1 Nr 13 SGB 5, § 5 Abs 8a S 4 SGB 5, § 44 Abs 1 SGB 5, § 46 S 1 SGB 5
    Krankenversicherung - nachwirkender Leistungsanspruchs gem § 19 Abs 2 SGB 5 (hier: auf Zahlung von Krankengeld) - Voraussetzung der Verdrängung der obligatorischen Anschlussversicherung - Prognose einer anderweitigen Absicherung spätestens nach Ablauf eines Monats - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Ein nachwirkender Leistungsanspruch nach § 19 Abs. 2 SGB V verdrängt gemäß § 188 Abs. 4 Satz 3 SGB V nur dann die obligatorische Anschlussversicherung, wenn aufgrund einer Prognose davon auszugehen ist, dass spätestens nach Ablauf eines Monats eine anderweitige Absicherung ...

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Gewährung von Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen an das Fortbestehen der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bei abschnittsweiser Krankengeldbewilligung Anforderungen an einen nachgehenden Leistungsanspruch gemäß § 19 Abs. 2 ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 16.12.2014 - B 1 KR 25/14 R

    Krankenversicherung - Krankengeld - rechtzeitige ärztliche Feststellung der

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.11.2021 - L 4 KR 4148/20
    Ob und in welchem Umfang Versicherte Krankengeld beanspruchen können, bestimmt sich nach dem Versicherungsverhältnis, das im Zeitpunkt des jeweils in Betracht kommenden Entstehungstatbestands für Krankengeld vorliegt (ständige Rechtsprechung, z.B. BSG, Urteil vom 29. Oktober 2020 - B 3 KR 6/20 R - juris, Rn. 11; Urteil vom 11. Mai 2017 - B 3 KR 22/15 R - juris, Rn. 15; Urteil vom 16. Dezember 2014 - B 1 KR 25/14 R - juris, Rn. 9 m.w.N.; Urteil vom 16. Dezember 2014 - B 1 KR 37/14 R - juris, Rn. 8 m.w.N.).

    Wird Krankengeld wegen ärztlich festgestellter Arbeitsunfähigkeit begehrt, ist im streitigen Zeitraum für den Umfang des Versicherungsschutzes demgemäß grundsätzlich auf den Tag abzustellen, der dem nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit folgt (siehe zur früheren Fassung des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V: BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014 - B 1 KR 25/14 R - juris, Rn. 10 m.w.N.; Urteil vom 16. Dezember 2014 - B 1 KR 37/14 R - juris, Rn. 9 m.w.N.).

    Das BSG hat wiederholt entschieden, dass das Gesetz weder einen Anhalt für das Verständnis des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V (in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung) als bloßer Zahlungsvorschrift noch dafür, dass der Krankengeldanspruch gemäß § 44 SGB V schon bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit entsteht, bietet (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014 - B 1 KR 25/14 R - juris, Rn. 10 m.w.N.; BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014 - B 1 KR 37/14 R - juris, Rn. 9 m.w.N.).

    Sie bleibt nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V unter anderem erhalten, solange Anspruch auf Krankengeld besteht (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014 - B 1 KR 25/14 R - juris, Rn. 11 m.w.N.; BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014 - B 1 KR 37/14 R - juris, Rn. 12 m.w.N.).

    Um diesen Anforderungen zu genügen, reicht es aus, dass Versicherte am letzten Tage des Versicherungsverhältnisses mit Anspruch auf Krankengeld alle Voraussetzungen erfüllen, um spätestens mit Beendigung dieses Tages - und damit zugleich mit Beginn des nächsten Tages - einen Krankengeldanspruch entstehen zu lassen (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014 - B 1 KR 25/14 R - juris, Rn. 11; eingehend BSG, Urteil vom 10. Mai 2012 - B 1 KR 19/11 R - juris, Rn. 12 ff.; BSG, Urteil vom 11. Mai 2017 - B 3 KR 22/15 R - juris, Rn. 16).

    Die Aufrechterhaltung der Versicherung mit Krankengeldanspruch setzt insoweit nur eine Nahtlosigkeit dieser Versicherung und der Entstehung des Rechts auf die Sozialleistung voraus, also die Entstehung des Anspruchs auf die Sozialleistung in unmittelbarem zeitlichen Anschluss an das Ende des Beschäftigungsverhältnisses (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014 - B 1 KR 25/14 R - juris, Rn. 11).

    § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V setzt im Übrigen unabdingbar sowohl bei der Erstfeststellung der Arbeitsunfähigkeit als auch bei nachfolgenden Feststellungen die persönliche Untersuchung des Versicherten durch einen Arzt voraus (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014 - B 1 KR 25/14 R - juris, Rn. 13 m.w.N.).

    Bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit, aber abschnittsweiser Krankengeldbewilligung ist jeder Bewilligungsabschnitt eigenständig zu prüfen (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014 - B 1 KR 25/14 R - juris, Rn. 12 m.w.N.).

    Macht der Arzt von dieser Möglichkeit nicht GebR., muss er sich bei jeder (Folge-)Arbeitsunfähigkeitsfeststellung erneut durch eine unmittelbare persönliche Untersuchung des Versicherten die Gewissheit verschaffen, dass und gegebenenfalls wie lange die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich noch andauern wird (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014 - B 1 KR 25/14 R - juris, Rn. 12 m.w.N.).

    Ein solch nachgehender Anspruch kommt lediglich in Betracht, falls die Klägerin ab dem 8. Januar 2019 nicht auf andere Weise Krankenversicherungsschutz genoss (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014 - B 1 KR 25/14 R - juris, Rn. 18 m.w.N.).

  • BSG, 29.10.2020 - B 3 KR 5/20 R

    Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.11.2021 - L 4 KR 4148/20
    Grundsätzlich hat der Versicherte i.S. einer Obliegenheit dafür Sorge zu tragen, dass eine rechtzeitige ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit erfolgt (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BSG, Urteil vom 29. Oktober 2020 - B 3 KR 5/20 R - juris, Rn. 15).

    (1) Die Rechtsprechung des BSG hat trotz der gebotenen grundsätzlich strikten Anwendung des § 46 SGB V in engen Grenzen Ausnahmen zugelassen, wenn die ärztliche Feststellung (oder die rechtzeitige Meldung der Arbeitsunfähigkeit nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V) durch Umstände verhindert oder verzögert worden ist, die dem Verantwortungsbereich der Krankenkassen und nicht dem Verantwortungsbereich des Versicherten zuzurechnen sind (zusammenfassend m.w.N. BSG, Urteile vom 29. Oktober 2020 - B 3 KR 6/20 R [juris, Rn. 24 ff.] und B 3 KR 5/20 R [juris, Rn. 17 ff.]; Urteil vom 11. Mai 2017 - B 3 KR 22/15 R - juris, Rn. 22).

    Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist der Versicherte so zu behandeln, als hätte er von dem aufgesuchten Arzt rechtzeitig die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit erhalten (BSG, Urteil vom 29. Oktober 2020 - B 3 KR 5/20 R - juris, Rn. 18 f.).

    Einem "rechtzeitig" erfolgten Arzt-Patienten-Kontakt hat das BSG in neueren Entscheidungen (BSG, Urteile vom 26. März 2020 - B 3 KR 9/19 R sowie B 3 KR 10/19 R; Urteile vom 29. Oktober 2020 - B 3 KR 6/20 R und B 3 KR 5/20 R) Fälle gleichgestellt, in denen der erforderliche Arzt-Patienten-Kontakt nicht rechtzeitig zustande gekommen ist, weil dies auf Gründen beruht, die in der Sphäre des Vertragsarztes (und nicht des Versicherten) liegen, und die auch den Krankenkassen zuzurechnen sind (BSG, Urteil vom 29. Oktober 2020 - B 3 KR 5/20 R - juris, Rn. 24; BSG, Urteil vom 26. März 2020 - B 3 KR 9/19 R - juris, Rn. 25 f.).

    In diesen Fällen liegen die Gründe für das nicht rechtzeitige Zustandekommen eines Termins zur ärztlichen Folgefeststellung der Arbeitsunfähigkeit jeweils in der Sphäre des Vertragsarztes und nicht in derjenigen des Versicherten (BSG, Urteil vom 29. Oktober 2020 - B 3 KR 5/20 R -, Rn. 20 ff.).

    Im Hinblick auf die den Versicherten treffende Obliegenheit Sorge dafür zu tragen, dass eine rechtzeitige ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit erfolgt (vgl. nur BSG, Urteil vom 29. Oktober 2020 - B 3 KR 5/20 R - juris, Rn. 15), hätte die Klägerin sowohl vor als auch nach dem Termin zumindest versuchen müssen, im Rahmen der ärztlichen Notfallsprechstunde bei ihrem P am 7. Januar 2019 einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt herzustellen, um die Arbeitsunfähigkeit weiter feststellen zu lassen.

  • BSG, 29.10.2020 - B 3 KR 6/20 R

    Krankenversicherung - Krankengeld - Beantwortung der formularmäßigen Anfrage der

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.11.2021 - L 4 KR 4148/20
    Ob und in welchem Umfang Versicherte Krankengeld beanspruchen können, bestimmt sich nach dem Versicherungsverhältnis, das im Zeitpunkt des jeweils in Betracht kommenden Entstehungstatbestands für Krankengeld vorliegt (ständige Rechtsprechung, z.B. BSG, Urteil vom 29. Oktober 2020 - B 3 KR 6/20 R - juris, Rn. 11; Urteil vom 11. Mai 2017 - B 3 KR 22/15 R - juris, Rn. 15; Urteil vom 16. Dezember 2014 - B 1 KR 25/14 R - juris, Rn. 9 m.w.N.; Urteil vom 16. Dezember 2014 - B 1 KR 37/14 R - juris, Rn. 8 m.w.N.).

    Zwar gab es an diesem Tag durch die fachärztliche (gynäkologische) Untersuchung der Klägerin einen unmittelbaren persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt (vgl. zu diesem Erfordernis BSG, Urteil vom 29. Oktober 2020 - B 3 KR 6/20 R - juris, Rn. 22).

    (1) Die Rechtsprechung des BSG hat trotz der gebotenen grundsätzlich strikten Anwendung des § 46 SGB V in engen Grenzen Ausnahmen zugelassen, wenn die ärztliche Feststellung (oder die rechtzeitige Meldung der Arbeitsunfähigkeit nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V) durch Umstände verhindert oder verzögert worden ist, die dem Verantwortungsbereich der Krankenkassen und nicht dem Verantwortungsbereich des Versicherten zuzurechnen sind (zusammenfassend m.w.N. BSG, Urteile vom 29. Oktober 2020 - B 3 KR 6/20 R [juris, Rn. 24 ff.] und B 3 KR 5/20 R [juris, Rn. 17 ff.]; Urteil vom 11. Mai 2017 - B 3 KR 22/15 R - juris, Rn. 22).

    Einem "rechtzeitig" erfolgten Arzt-Patienten-Kontakt hat das BSG in neueren Entscheidungen (BSG, Urteile vom 26. März 2020 - B 3 KR 9/19 R sowie B 3 KR 10/19 R; Urteile vom 29. Oktober 2020 - B 3 KR 6/20 R und B 3 KR 5/20 R) Fälle gleichgestellt, in denen der erforderliche Arzt-Patienten-Kontakt nicht rechtzeitig zustande gekommen ist, weil dies auf Gründen beruht, die in der Sphäre des Vertragsarztes (und nicht des Versicherten) liegen, und die auch den Krankenkassen zuzurechnen sind (BSG, Urteil vom 29. Oktober 2020 - B 3 KR 5/20 R - juris, Rn. 24; BSG, Urteil vom 26. März 2020 - B 3 KR 9/19 R - juris, Rn. 25 f.).

    Vielmehr ist maßgeblich, dass ein persönlicher Kontakt zu einem Arzt hergestellt wird, der zur Diagnostik und Behandlung befugt ist, um ihm die Beschwerden zu schildern, damit die Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung des Anspruchs auf Krankengeld festgestellt werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 29. Oktober 2020 - B 3 KR 6/20 R - juris, Rn. 25).

  • BSG, 11.05.2017 - B 3 KR 22/15 R

    Krankenversicherung - Anspruch auf Krankengeld nach dem bis 22.7.2015 geltenden

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.11.2021 - L 4 KR 4148/20
    Ob und in welchem Umfang Versicherte Krankengeld beanspruchen können, bestimmt sich nach dem Versicherungsverhältnis, das im Zeitpunkt des jeweils in Betracht kommenden Entstehungstatbestands für Krankengeld vorliegt (ständige Rechtsprechung, z.B. BSG, Urteil vom 29. Oktober 2020 - B 3 KR 6/20 R - juris, Rn. 11; Urteil vom 11. Mai 2017 - B 3 KR 22/15 R - juris, Rn. 15; Urteil vom 16. Dezember 2014 - B 1 KR 25/14 R - juris, Rn. 9 m.w.N.; Urteil vom 16. Dezember 2014 - B 1 KR 37/14 R - juris, Rn. 8 m.w.N.).

    Der mit Wirkung zum 11. Mai 2019 durch Art. 22 Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (TSVG) vom 6. Mai 2019 (BGBl. I, S. 646) eingefügte Satz 3 ist vorliegend nicht anzuwenden, da dieser erst zum 11. Mai 2019 in Kraft trat (Art. 17 Abs. 1 TSVG), also ausschließlich für die Zukunft ohne gesetzliche Rückwirkung (vgl. BSG, Urteil vom 11. Mai 2017 - B 3 KR 22/15 R - juris, Rn. 16; zum sog. Geltungszeitraumprinzip BSG, Urteil vom 21. März 2019 - B 14 AS 31/18 R - juris, Rn. 13 m.w.N.; Urteil vom 8. Mai 2019 - B 14 AS 13/18 R - juris, Rn. 11; Senatsurteil vom 20. April 2020 - L 4 KR 3862/18; Senatsbeschluss vom 3. März 2020 - L 4 KR 2260/19 - jeweils n.v.).

    Um diesen Anforderungen zu genügen, reicht es aus, dass Versicherte am letzten Tage des Versicherungsverhältnisses mit Anspruch auf Krankengeld alle Voraussetzungen erfüllen, um spätestens mit Beendigung dieses Tages - und damit zugleich mit Beginn des nächsten Tages - einen Krankengeldanspruch entstehen zu lassen (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014 - B 1 KR 25/14 R - juris, Rn. 11; eingehend BSG, Urteil vom 10. Mai 2012 - B 1 KR 19/11 R - juris, Rn. 12 ff.; BSG, Urteil vom 11. Mai 2017 - B 3 KR 22/15 R - juris, Rn. 16).

    (1) Die Rechtsprechung des BSG hat trotz der gebotenen grundsätzlich strikten Anwendung des § 46 SGB V in engen Grenzen Ausnahmen zugelassen, wenn die ärztliche Feststellung (oder die rechtzeitige Meldung der Arbeitsunfähigkeit nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V) durch Umstände verhindert oder verzögert worden ist, die dem Verantwortungsbereich der Krankenkassen und nicht dem Verantwortungsbereich des Versicherten zuzurechnen sind (zusammenfassend m.w.N. BSG, Urteile vom 29. Oktober 2020 - B 3 KR 6/20 R [juris, Rn. 24 ff.] und B 3 KR 5/20 R [juris, Rn. 17 ff.]; Urteil vom 11. Mai 2017 - B 3 KR 22/15 R - juris, Rn. 22).

    In Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung hat das BSG (Urteil vom 11. Mai 2017 - B 3 KR 22/15 R - juris, Rn. 26) außerdem eine Ausnahme anerkannt, wenn.

  • BSG, 16.12.2014 - B 1 KR 37/14 R

    Krankenversicherung - Krankengeldanspruch - Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.11.2021 - L 4 KR 4148/20
    Ob und in welchem Umfang Versicherte Krankengeld beanspruchen können, bestimmt sich nach dem Versicherungsverhältnis, das im Zeitpunkt des jeweils in Betracht kommenden Entstehungstatbestands für Krankengeld vorliegt (ständige Rechtsprechung, z.B. BSG, Urteil vom 29. Oktober 2020 - B 3 KR 6/20 R - juris, Rn. 11; Urteil vom 11. Mai 2017 - B 3 KR 22/15 R - juris, Rn. 15; Urteil vom 16. Dezember 2014 - B 1 KR 25/14 R - juris, Rn. 9 m.w.N.; Urteil vom 16. Dezember 2014 - B 1 KR 37/14 R - juris, Rn. 8 m.w.N.).

    Wird Krankengeld wegen ärztlich festgestellter Arbeitsunfähigkeit begehrt, ist im streitigen Zeitraum für den Umfang des Versicherungsschutzes demgemäß grundsätzlich auf den Tag abzustellen, der dem nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit folgt (siehe zur früheren Fassung des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V: BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014 - B 1 KR 25/14 R - juris, Rn. 10 m.w.N.; Urteil vom 16. Dezember 2014 - B 1 KR 37/14 R - juris, Rn. 9 m.w.N.).

    Das BSG hat wiederholt entschieden, dass das Gesetz weder einen Anhalt für das Verständnis des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V (in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung) als bloßer Zahlungsvorschrift noch dafür, dass der Krankengeldanspruch gemäß § 44 SGB V schon bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit entsteht, bietet (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014 - B 1 KR 25/14 R - juris, Rn. 10 m.w.N.; BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014 - B 1 KR 37/14 R - juris, Rn. 9 m.w.N.).

    Sie bleibt nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V unter anderem erhalten, solange Anspruch auf Krankengeld besteht (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014 - B 1 KR 25/14 R - juris, Rn. 11 m.w.N.; BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014 - B 1 KR 37/14 R - juris, Rn. 12 m.w.N.).

  • BSG, 10.05.2012 - B 1 KR 19/11 R

    Krankenversicherung - Krankengeld - Erhalt der Mitgliedschaft

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.11.2021 - L 4 KR 4148/20
    Um diesen Anforderungen zu genügen, reicht es aus, dass Versicherte am letzten Tage des Versicherungsverhältnisses mit Anspruch auf Krankengeld alle Voraussetzungen erfüllen, um spätestens mit Beendigung dieses Tages - und damit zugleich mit Beginn des nächsten Tages - einen Krankengeldanspruch entstehen zu lassen (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014 - B 1 KR 25/14 R - juris, Rn. 11; eingehend BSG, Urteil vom 10. Mai 2012 - B 1 KR 19/11 R - juris, Rn. 12 ff.; BSG, Urteil vom 11. Mai 2017 - B 3 KR 22/15 R - juris, Rn. 16).

    Der Versicherungsstatus Betroffener darf nicht in der Schwebe bleiben (vgl. BSG, Urteil vom 10. Mai 2012 - B 1 KR 19/11 R - juris, Rn. 30 ff.).

  • BSG, 04.03.2014 - B 1 KR 68/12 R

    Krankenversicherung - Arbeitslosigkeit - Arbeitsunfähigkeit - Auffangversicherung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.11.2021 - L 4 KR 4148/20
    Ein solcher Anspruch setze voraus, dass bei prognostischer Betrachtung am letzten Tag der Mitgliedschaft davon auszugehen sei, dass der betroffene Versicherte spätestens nach Ablauf eines Monats nach dem Ende der bisherigen Mitgliedschaft eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall erlangen werde (Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 4. März 2014 - B 1 KR 68/12 R).

    Stellt sich im Laufe des Monats vorausschauend heraus, dass sich an den nachgehenden Leistungsanspruch kein Versicherungspflichtverhältnis nahtlos anschließen wird, so entfallen die Voraussetzungen für den nachgehenden Leistungsanspruch ab diesem Zeitpunkt und die Versicherungspflicht richtet sich nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V (vgl. BSG, Urteil vom 4. März 2014 - B 1 KR 68/12 R, Rn. 25, juris).

  • BSG, 26.03.2020 - B 3 KR 9/19 R

    Krankenversicherung - Anspruch auf Krankengeld ab dem Folgetag nach dem bis zum

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.11.2021 - L 4 KR 4148/20
    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Bezugnahme auf Urteile vom 26. März 2020 - B 3 KR 9/19 R und B 3 KR 10/19 R) reiche es aus, dass das vom Arzt angeleitete Praxispersonal zur Sphäre des Vertragsarztes zu rechnen sei.

    Einem "rechtzeitig" erfolgten Arzt-Patienten-Kontakt hat das BSG in neueren Entscheidungen (BSG, Urteile vom 26. März 2020 - B 3 KR 9/19 R sowie B 3 KR 10/19 R; Urteile vom 29. Oktober 2020 - B 3 KR 6/20 R und B 3 KR 5/20 R) Fälle gleichgestellt, in denen der erforderliche Arzt-Patienten-Kontakt nicht rechtzeitig zustande gekommen ist, weil dies auf Gründen beruht, die in der Sphäre des Vertragsarztes (und nicht des Versicherten) liegen, und die auch den Krankenkassen zuzurechnen sind (BSG, Urteil vom 29. Oktober 2020 - B 3 KR 5/20 R - juris, Rn. 24; BSG, Urteil vom 26. März 2020 - B 3 KR 9/19 R - juris, Rn. 25 f.).

  • BSG, 26.03.2020 - B 3 KR 10/19 R

    Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.11.2021 - L 4 KR 4148/20
    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Bezugnahme auf Urteile vom 26. März 2020 - B 3 KR 9/19 R und B 3 KR 10/19 R) reiche es aus, dass das vom Arzt angeleitete Praxispersonal zur Sphäre des Vertragsarztes zu rechnen sei.

    Einem "rechtzeitig" erfolgten Arzt-Patienten-Kontakt hat das BSG in neueren Entscheidungen (BSG, Urteile vom 26. März 2020 - B 3 KR 9/19 R sowie B 3 KR 10/19 R; Urteile vom 29. Oktober 2020 - B 3 KR 6/20 R und B 3 KR 5/20 R) Fälle gleichgestellt, in denen der erforderliche Arzt-Patienten-Kontakt nicht rechtzeitig zustande gekommen ist, weil dies auf Gründen beruht, die in der Sphäre des Vertragsarztes (und nicht des Versicherten) liegen, und die auch den Krankenkassen zuzurechnen sind (BSG, Urteil vom 29. Oktober 2020 - B 3 KR 5/20 R - juris, Rn. 24; BSG, Urteil vom 26. März 2020 - B 3 KR 9/19 R - juris, Rn. 25 f.).

  • BSG, 12.06.1992 - 11 RAr 65/91

    Arbeitslosenunterstützung - Aufenthalt - Arbeitslosengeld - Verfügbarkeit -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.11.2021 - L 4 KR 4148/20
    Über die Rechtzeitigkeit der Klage hat der Senat unabhängig von einer Prozessrüge der Beklagten zu befinden, weil es sich um eine auch in der Berufungsinstanz fortwirkende Sachurteilsvoraussetzung handelt (BSG, Urteil vom 12. Juni 1992 - 11 RAr 65/91 - juris, Rn. 21).

    Das Rechtsmittelgericht darf anstelle des eigentlich für die Entscheidung über die Wiedereinsetzung zuständigen Gerichts die Wiedereinsetzung dann gewähren, wenn die Vorinstanz - wie vorliegend - nicht über die Wiedereinsetzung entschieden hat (BSG, Urteil vom 12. Juni 1992 - 11 RAr 65/91 - juris, Rn. 21; Senger, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, Stand Dezember 2020, § 67 SGG Rn. 75).

  • LSG Rheinland-Pfalz, 09.07.2020 - L 5 KR 101/19

    Krankenversicherung - zur obligatorischen Anschlussversicherung bei rückwirkender

  • LSG Bayern, 25.11.2020 - L 4 KR 14/20

    Krankenversicherung: Lückenlose Feststellung der Arbeitsunfähigkeit

  • BSG, 08.05.2019 - B 14 AS 13/18 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bildung und Teilhabe - Kosten für Schulbücher

  • BSG, 21.03.2019 - B 14 AS 31/18 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.05.2022 - L 16 KR 197/21

    Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen an

    Maßgeblich ist damit allein der Zeitpunkt der ärztlichen Feststellung der weiteren Arbeitsunfähigkeit, nicht aber etwa deren "wirklicher" Beginn bzw. Fortsetzung (s. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.11.2021 - L 4 KR 4148/20 - Rn. 31, juris unter Hinweis auf die Rspr. des BSG zu § 46 Satz 1 SGB V i.d.F. bis 22.07.2015, etwa Urteil vom 16.12.2014 - B 1 KR 37/14 R - Rn. 9, juris).
  • LSG Thüringen, 21.04.2022 - L 2 KR 894/19

    Krankenversicherung - Anspruch auf Krankengeld - Erfordernis der gesonderten

    Ein nachwirkender Leistungsanspruch nach § 19 Abs. 2 SGB V verdrängt gemäß § 188 Abs. 4 Satz 3 SGB V nur dann die obligatorische Anschlussversicherung, wenn aufgrund einer Prognose davon auszugehen ist, dass spätestens nach Ablauf eines Monats eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall begründet und diese nachgewiesen wird (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 19. November 2021, L 4 KR 4148/20, Rn. 56 nach juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 16.03.2022 - L 1 KR 438/19
    Dies folgt schon aus der durch das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 Abs. 1 SGB V vorgegebenen Notwendigkeit, Krankengeld nur auf der Grundlage einer bestmöglich fundierten ärztlichen Einschätzung zu gewähren (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 19. November 2021 - L 4 KR 4148/20 -, juris-Rdnr. 33).
  • SG Altenburg, 27.05.2019 - S 5 KR 1622/18
    Ein nachwirkender Leistungsanspruch nach § 19 Abs. 2 SGB V verdrängt gemäß § 188 Abs. 4 Satz 3 SGB V nur dann die obligatorische Anschlussversicherung, wenn aufgrund einer Prognose davon auszugehen ist, dass spätestens nach Ablauf eines Monats eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall begründet und diese nachgewiesen wird (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 19. November 2021, L 4 KR 4148/20, Rn. 56 nach juris).
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