Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
| Drittes Kapitel - Leistungen der Krankenversicherung (§§ 11 - 68c) |
| Fünfter Abschnitt - Leistungen bei Krankheit (§§ 27 - 52a) |
| Zweiter Titel - Krankengeld (§§ 44 - 51) |
(1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht,
| 1. | soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten; dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, | |
| 2. | solange Versicherte Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in Anspruch nehmen; dies gilt nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Elternzeit eingetreten ist oder das Krankengeld aus dem Arbeitsentgelt zu berechnen ist, das aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung während der Elternzeit erzielt worden ist, | |
| 3. | soweit und solange Versicherte Versorgungskrankengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Krankengeld der Soldatenentschädigung Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld beziehen, | |
| 3a. | soweit er auf der Erkrankung eines Kindes beruht, das für die Versicherte oder den Versicherten Anspruch auf Versorgungskrankengeld oder Krankengeld der Sozialen Entschädigung oder Krankengeld der Soldatenentschädigung hat. | |
| 3b. | solange Versicherte Mutterschaftsgeld oder Arbeitslosengeld beziehen oder der Anspruch wegen einer Sperrzeit nach dem Dritten Buch ruht, | |
| 4. | soweit und solange Versicherte Entgeltersatzleistungen, die ihrer Art nach den in Nummer 3 genannten Leistungen vergleichbar sind, von einem Träger der Sozialversicherung oder einer staatlichen Stelle im Ausland erhalten, | |
| 5. | solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten im elektronischen Verfahren nach § 295 Absatz 1 Satz 10 erfolgt, | |
| 6. | soweit und solange für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung (§ 7 Abs. 1a des Vierten Buches) eine Arbeitsleistung nicht geschuldet wird, | |
| 7. | während der ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit für Versicherte, die eine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 abgegeben haben, | |
| 8. | solange bis die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit nach § 46 Satz 3 ärztlich festgestellt wurde. |
(3) Auf Grund gesetzlicher Bestimmungen gesenkte Entgelt- oder Entgeltersatzleistungen dürfen bei der Anwendung des Absatzes 1 nicht aufgestockt werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20.08.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2025 | Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts | 20.08.2021 | |
| 01.04.2024 | Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung | 17.07.2023 | |
| 01.01.2024 | Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts | 12.12.2019 | |
| 09.06.2021 | Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz) | 03.06.2021 | |
| 01.01.2021 | Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz) | 06.05.2019 | |
| 11.05.2019 | Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz) | 06.05.2019 | |
| 01.01.2018 | Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz) | 23.12.2016 | |
| 01.01.2012 | Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz) | 22.12.2011 | |
| 01.08.2009 | Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften | 17.07.2009 | |
| 01.01.2007 | Gesetz zur Einführung des Elterngeldes | 05.12.2006 | |
| 01.01.2007 | Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung | 24.04.2006 |
einrichtungen § 47bHöhe und Berechnung des Krankengeldes bei Beziehern von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld § 48Dauer des Krankengeldes § 49Ruhen des Krankengeldes § 50Ausschluß und Kürzung des Krankengeldes § 51Wegfall des Krankengeldes, Antrag auf Leistungen zur Teilhabe
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 49 SGB V
1.100 Entscheidungen zu § 49 SGB V in unserer Datenbank:
- SG Stralsund, 28.02.2020 - 3 KR 183/18
Krankenversicherung - Ruhen des Krankengeldanspruchs - Meldung der ...
- SG Speyer, 27.10.2017 - S 16 KR 440/16
Krankenversicherung - Gewährung von Krankengeld - begünstigender Verwaltungsakt ...
- BFH, 24.06.2026 - VI R 26/24
Das Taggeld der gesetzlichen Schweizer Unfallversicherung unterliegt bei ...
- BSG, 18.02.2016 - B 3 KR 10/15 R
Krankenversicherung - Kinderkrankengeld - kein Ruhen nach § 49 Abs 1 Nr 2 SGB 5 ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Berlin-Brandenburg, 10.12.2014 - L 9 KR 323/12
Krankenversicherung - Krankengeld bei Erkrankung des Kindes - Ruhen des ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 10.12.2014 - L 9 KR 323/12
- BSG, 17.02.2022 - B 3 KR 9/20 R
Krankenversicherung - Ruhen des Krankengeldes - freiwillige Versicherung in der ...
- LSG Schleswig-Holstein, 29.11.2022 - L 10 KR 18/19
(Krankenversicherung - Krankengeldanspruch - Meldeobliegenheit einer ...
- SG Speyer, 10.07.2020 - S 19 KR 580/17
Krankenversicherung - Ruhen des Krankengeldanspruchs - kein Erfordernis einer ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 21.11.2024 - L 4 KR 392/22
Krankenversicherung - Höhe des Krankengeldes - hauptberuflich selbstständig ...
- SG München, 17.06.2020 - S 7 KR 1719/19
Beginn der Wochenfrist für die nachträgliche Meldung der Arbeitsunfähigkeit für ...
Querverweise
Auf § 49 SGB V verweisen folgende Vorschriften:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Leistungen der Krankenversicherung
- Übersicht über die Leistungen
- § 11 (Leistungsarten)
- Leistungen bei Krankheit
- Krankengeld
- § 44a (Krankengeld bei Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen)
- Weitere Übergangsvorschriften
- § 428 (Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts)
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen
- Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen
- § 65 (Leistungen zum Lebensunterhalt)
- Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (SGB XIV)
- Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung
- Leistungen und Nachweispflicht
- § 47 (Krankengeld der Sozialen Entschädigung)