Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
| Drittes Kapitel - Leistungen der Krankenversicherung (§§ 11 - 68c) |
| Fünfter Abschnitt - Leistungen bei Krankheit (§§ 27 - 52a) |
| Zweiter Titel - Krankengeld (§§ 44 - 51) |
1Der Anspruch auf Krankengeld entsteht
| 1. | bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) von ihrem Beginn an, | |
| 2. | im Übrigen von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an. |
2Der Anspruch auf Krankengeld bleibt jeweils bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt; Samstage gelten insoweit nicht als Werktage. 3Für Versicherte, deren Mitgliedschaft nach § 192 Absatz 1 Nummer 2 vom Bestand des Anspruchs auf Krankengeld abhängig ist, bleibt der Anspruch auf Krankengeld auch dann bestehen, wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit nicht am nächsten Werktag im Sinne von Satz 2, aber spätestens innerhalb eines Monats nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. 4Für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten sowie für Versicherte, die eine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 abgegeben haben, entsteht der Anspruch von der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit an. 5Der Anspruch auf Krankengeld für die in Satz 3 genannten Versicherten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz entsteht bereits vor der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit zu dem von der Satzung bestimmten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Beginn der dritten Woche der Arbeitsunfähigkeit, wenn der Versicherte bei seiner Krankenkasse einen Tarif nach § 53 Abs. 6 gewählt hat.
Fassung aufgrund des Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz) vom 06.05.2019
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 11.05.2019 | Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz) | 06.05.2019 | |
| 23.07.2015 | Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz) | 16.07.2015 | |
| 01.08.2009 | Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften | 17.07.2009 | |
| 01.01.2009 | Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) | 26.03.2007 |
einrichtungen § 47bHöhe und Berechnung des Krankengeldes bei Beziehern von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld § 48Dauer des Krankengeldes § 49Ruhen des Krankengeldes § 50Ausschluß und Kürzung des Krankengeldes § 51Wegfall des Krankengeldes, Antrag auf Leistungen zur Teilhabe
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Rechtsprechung zu § 46 SGB V
1.302 Entscheidungen zu § 46 SGB V in unserer Datenbank:
- BFH, 24.06.2026 - VI R 26/24
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- FG Baden-Württemberg, 25.09.2024 - 14 K 382/21
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- FG Baden-Württemberg, 25.09.2024 - 14 K 382/21
- BSG, 07.04.2022 - B 3 KR 4/21 R
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- LSG Bayern, 12.05.2021 - L 4 KR 293/20
Fortbestehen der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bei stationärer Aufnahme ...
- LSG Bayern, 12.05.2021 - L 4 KR 293/20
- SG Speyer, 13.10.2017 - S 13 KR 85/16
Krankenversicherung - Bewilligung von Krankengeld als begünstigender ...
- SG Mainz, 31.08.2015 - S 3 KR 405/13
Krankenversicherung - Krankengeld - Fortbestehen des Anspruchs bei ...
- SG Speyer, 30.11.2015 - S 19 KR 160/15
Krankenversicherung - Bewilligung von Krankengeld als Dauerverwaltungsakt - ...
- BSG, 28.03.2019 - B 3 KR 15/17 R
Krankenversicherung - Krankengeld - Entstehen des Anspruchs hauptberuflich ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Baden-Württemberg, 25.04.2017 - L 11 KR 1321/16
Krankengeld für hauptberuflich Selbständige im Wahltarif
- LSG Baden-Württemberg, 25.04.2017 - L 11 KR 1321/16
- BSG, 07.04.2022 - B 3 KR 16/20 R
Krankenversicherung - Krankengeldanspruch und Pflichtmitgliedschaft bei ...
Querverweise
Auf § 46 SGB V verweisen folgende Vorschriften:
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen
- Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen
- § 65 (Leistungen zum Lebensunterhalt)
- Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (SGB XIV)
- Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung
- Leistungen und Nachweispflicht
- § 47 (Krankengeld der Sozialen Entschädigung)