Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
| Drittes Kapitel - Leistungen der Krankenversicherung (§§ 11 - 68c) |
| Zweiter Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften (§§ 12 - 19) |
(1) 1Mitglieder, die im Ausland beschäftigt sind und während dieser Beschäftigung erkranken oder bei denen Leistungen bei Schwangerschaft oder Mutterschaft erforderlich sind, erhalten die ihnen nach diesem Kapitel zustehenden Leistungen von ihrem Arbeitgeber. 2Satz 1 gilt entsprechend für
| 1. | die nach § 10 versicherten Familienangehörigen und | |
| 2. | Familienangehörige in Elternzeit, wenn sie wegen § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht familienversichert sind, |
soweit die Familienangehörigen das Mitglied für die Zeit dieser Beschäftigung begleiten oder besuchen.
(2) Die Krankenkasse des Versicherten hat dem Arbeitgeber die ihm nach Absatz 1 entstandenen Kosten bis zu der Höhe zu erstatten, in der sie ihr im Inland entstanden wären.
(3) Die zuständige Krankenkasse hat dem Reeder die Aufwendungen zu erstatten, die ihm nach § 104 Absatz 2 des Seearbeitsgesetzes entstanden sind.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz) vom 11.07.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 20.07.2021 | Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz) | 11.07.2021 | |
| 01.08.2013 | Gesetz zur Umsetzung des Seearbeitsübereinkommens 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation | 20.04.2013 | |
| 30.10.2012 | Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz) | 23.10.2012 | |
| 28.12.2007 | Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 19.12.2007 |
gebot § 13Kostenerstattung § 14Teilkostenerstattung § 15Ärztliche Behandlung, elektronische Gesundheitskarte § 15aBehandlung durch Pflegefachpersonen, Pflegeprozessverantwortung § 16Ruhen des Anspruchs § 17Leistungen bei Beschäftigung im Ausland § 18Kostenübernahme bei Behandlung außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum § 19Erlöschen des Leistungsanspruchs
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