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   LSG Baden-Württemberg, 10.02.2022 - L 10 R 1589/19   

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https://dejure.org/2022,29601
LSG Baden-Württemberg, 10.02.2022 - L 10 R 1589/19 (https://dejure.org/2022,29601)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10.02.2022 - L 10 R 1589/19 (https://dejure.org/2022,29601)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10. Februar 2022 - L 10 R 1589/19 (https://dejure.org/2022,29601)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 44 Abs 1 S 1 SGB 5, § 20 SGB 6, § 51 Abs 1 SGB 9 vom 20.12.2011, § 71 Abs 1 SGB 9 2018
    Anspruch auf Überbrückungsübergangsgeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Anspruch auf Krankengeld im unmittelbaren Anschluss an die medizinische Rehabilitationsmaßnahme - Erforderlichkeit einer weiteren Leistung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB IX § 71 Abs. 1
    Die Zahlung von sog. Überbrückungsübergangsgeld für einen Zeitraum zwischen einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme und einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Versicherte im unmittelbaren Anschluss an die ...

  • rechtsportal.de

    SGB IX § 71 Abs. 1
    Gewährung von sogenanntem Zwischenübergangsgeld zwischen einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme und einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben Kein Leistungsanspruch bei einem Anspruch auf Krankengeld

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 12.06.2001 - B 4 RA 80/00 R

    Zwischen- bzw Überbrückungsübergangsgeld zwischen zwei medizinischen

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 10.02.2022 - L 10 R 1589/19
    So liegt der Fall auch vorliegend und der Senat schließt sich den Ausführungen des Sächsischen LSG an, zumal das BSG in seinem Urteil vom 12.06.2001 (B 4 RA 80/00 R, in juris, Rdnr. 17) zu den Vorgängervorschriften der hier in Rede stehenden Regelungen betont hat, dass (Zwischen-) Übergangsgeld die wirtschaftliche Sicherstellung des Versicherten durch eine Geldleistung während einer von ihm nicht zu vertretenden Rehabilitations-Pause zwischen zwei Maßnahmen bezweckt, "es sei denn, er bedarf wegen des Bezuges von Krankengeld oder Arbeitsentgelt nicht eines solchen Schutzes".

    Soweit die Klägerseite - indes nur pauschal und ohne jegliche Substanz - auf die sog. Gesamtplanrechtsprechung des BSG verwiesen hat, hilft dies schon deshalb nicht weiter, weil gerade auch danach nach Abschluss der konkret bewilligten (ersten) Maßnahme objektiv feststehen muss, dass weitere Maßnahmen zur Rehabilitation erforderlich sind (s. nur BSG, Urteil vom 12.06.2001, B 4 RA 80/00 R, a.a.O. Rdnr. 23; s. auch Stotz in Hauck/Noftz, a.a.O. Rdnr. 27 m.w.N.).

  • BSG, 16.03.2021 - B 2 U 12/19 R

    Anspruch eines Fleischers auf Verletztengeld in der gesetzlichen

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 10.02.2022 - L 10 R 1589/19
    Alleinige Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 51 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung (a.F.) bzw. - inhaltsgleich (vgl. dazu nur Bundessozialgericht - BSG - Urteil vom 16.03.2021, B 2 U 12/19 R, in juris, Rdnr. 23) - § 71 Abs. 1 SGB IX in der seit dem 01.01.2018 geltenden Fassung (n.F.).
  • BSG, 22.08.1984 - 7 RAr 4/83

    Rehabilitationsrecht und Rentenversicherung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 10.02.2022 - L 10 R 1589/19
    Hingegen schließt ein dem Kläger zustehender Anspruch auf Krankengeld den Anspruch auf Zwischen-Übergangsgeld aus (BSG, Urteil vom 22.08.1984 - 7 RAr 4/83 -, BSGE 57, 113-117, SozR 4100 § 59d Nr. 2, Rn. 23 - juris).
  • BSG, 27.06.1978 - 4 RJ 90/77

    Zum Verhältnis der Gewährung von Krankengeld und Übergangsgeld zueinander

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 10.02.2022 - L 10 R 1589/19
    Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX a.F. bzw. § 71 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB IX n.F. ist dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung entnommen (statt vieler nur BSG, Urteil vom 27.06.1978, 4 RJ 90/77, in juris, Rdnr. 17 zur Vorgängervorschrift des § 1241e Abs. 1 Alt. 1 der Reichsversicherungsordnung).
  • LSG Baden-Württemberg, 04.04.2023 - L 10 R 3518/22
    Der Antrag des Klägers auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Berufungsverfahrens L 10 R 1589/19 wird als unzulässig verworfen.

    Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Berufungsverfahrens L 10 R 1589/19.

    Die dagegen mit dem Begehren auf Gewährung von Zwischenübergangsgeld für die Zeit vom 07.03.2017 (Tag der Arbeitslosmeldung des Antragstellers nach dem Ende seines Beschäftigungsverhältnisses als Flugbegleiter am 31.03.2016) bis 02.05.2018 (Tag vor Beginn der Ausbildungsmaßnahme zum Wirtschaftsinformatiker) gerichtete Klage wies das Sozialgericht Freiburg (SG) mit Urteil vom 10.04.2019 (S 4 R 5638/18) ab, die Berufung des Klägers der erkennende Senat mit Beschluss vom 10.02.2022 (L 10 R 1589/19) gemäß § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zurück.

    Mit Schreiben vom 13.12.2022 (am 14.12.2022 eingegangen) hat der Kläger beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg die Wiederaufnahme des Verfahrens L 10 R 1589/19 beantragt.

    Krankheit in Verbindung mit den übermittelten Unterlagen" sei; diese Unterlagen habe er nicht schon im Erörterungstermin (gemeint: der Erörterungstermin am 18.11.2021 vor dem Berichterstatter des Senats im Verfahren L 10 R 1589/19) vorlegen können.

    den Beschluss des Senats vom 10.02.2022 aufzuheben, das Berufungsverfahren L 10 R 1589/19 wieder aufzunehmen, das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 10.04.2019 (S 4 R 5648/19) sowie den Bescheid der Beklagten vom 24.11.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.11.2018 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm auch für die Zeit vom 30.04.2015 bis 02.05.2018 und vom 30.04.2020 bis zum 14.06.2020 Übergangsgeld zu gewähren sowie "zu überprüfen, ob die biographischen und gesundheitlichen Angaben in den veröffentlichten Entscheidungen im Hinblick auf datenschutzrechtliche Gesichtspunkte ausreichend anonymisiert sind und ob ein Anspruch auf Prozesszinsen nach entsprechender Anwendung der §§ 291, 288 BGB besteht".

    Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, der Prozessakten des Senats (Verfahren L 10 R 3518/22 WA und L 10 SF 919/23 AB), der Prozessakten der Verfahren S 4 R 5638/18 und L 10 R 1589/19 sowie der Prozessakte des BSG des Verfahrens B 5 R 45/22 B Bezug genommen.

    Gegenstand des Verfahrens ist der Antrag des Klägers, das mit rechtskräftigem, instanzbeendenden Beschluss des erkennenden Senats vom 10.02.2022 - mit dem der Senat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG vom 10.04.2019 (S 4 R 5638/18) nach § 153 Abs. 4 SGG aus sachlich-rechtlichen Gründen zurückgewiesen hat - abgeschlossene Berufungsverfahren L 10 R 1589/19 wieder aufzunehmen (zur Unterscheidung zwischen einer Wiederaufnahmeklage und einem entsprechenden Antragsverfahren - wie vorliegend -, vgl. nur Bundesverfassungsgericht - BVerfG - 22.01.1992, 2 BvR 40/92, in juris, Rn. 6; Bullwan in BeckOGK SGG, § 179 Rn. 68, Stand 01.02.2023; Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 179 Rn. 7, alle m.w.N.).

    Soweit der Kläger, freilich erstmals nach Erlass des Senatsbeschlusses vom 10.02.2022, gemeint hat, der Berichterstatter im Verfahren L 10 R 1589/19 sei im Rahmen der Durchführung jenes Verfahrens voreingenommen gewesen (s. zusammengefasst dazu die Ausführungen im Beschluss vom 30.03.2023, L 10 SF 919/23 AB), begründet dies schon deshalb keinen Nichtigkeitsgrund nach § 179 Abs. 1 SGG i.V.m. § 579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, weil der Kläger seinerzeit ein entsprechendes Ablehnungsgesuch nicht angebracht hat.

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