Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
Teil 3 - Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) (§§ 151 - 241) |
Kapitel 2 - Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber (§§ 154 - 162) |
(1) Im Rahmen der Erfüllung der Beschäftigungspflicht sind in angemessenem Umfang zu beschäftigen:
(2) 1Arbeitgeber mit Stellen zur beruflichen Bildung, insbesondere für Auszubildende, haben im Rahmen der Erfüllung der Beschäftigungspflicht einen angemessenen Anteil dieser Stellen mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. 2Hierüber ist mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 176 und der Schwerbehindertenvertretung zu beraten.
arbeitsplatzzahl § 158Anrechnung Beschäftigter auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen § 159Mehrfachanrechnung § 160Ausgleichsabgabe § 161Ausgleichsfonds § 162Verordnungs-
ermächtigungen
Rechtsprechung zu § 155 SGB IX
8 Entscheidungen zu § 155 SGB IX in unserer Datenbank:
- LAG Nürnberg, 30.06.2023 - 5 Sa 373/22
Berücksichtigung vorheriger Befristungen bei der Besetzung einer befristeten ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Nürnberg, 23.03.2023 - 5 Sa 373/22
Befristung - Bestenauslese
- LAG Nürnberg, 23.03.2023 - 5 Sa 373/22
- BAG, 09.05.2023 - 1 ABR 14/22
Betriebsrat - Auskunftsanspruch - schwerbehinderte Menschen
- OVG Hamburg, 30.11.2023 - 5 Bs 145/23
Beschwerde ohne Erfolg - kein Hinausschieben des Ruhestandes eines ...
- OVG Schleswig-Holstein, 26.09.2018 - 14 MB 1/18
Zuständigkeit des Richterdienstgerichts für die Überprüfung einer vorläufigen ...
- BAG, 14.06.2023 - 8 AZR 136/22
Diskriminierung wegen Schwerbehinderung - Darlegungslast
- VG Neustadt, 07.07.2022 - 2 K 80/22
- VG Wiesbaden, 24.07.2020 - 3 L 1944/18
Zum Beurteilungssystem im Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst; ...
Querverweise
Auf § 155 SGB IX verweisen folgende Vorschriften:
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
- Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber
- § 159 (Mehrfachanrechnung)
- Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat, Schwerbehindertenvertretung, Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers