Hier: SGB IX in der seit dem 1.1.2018 geltenden Fassung. Zu § 2 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung. Synopse

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch

   Teil 1 - Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen (§§ 1 - 89)   
   Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 8)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) 1Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. 2Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. 3Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

Rechtsprechung zu § 2 SGB IX

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Querverweise

Auf § 2 SGB IX verweisen folgende Vorschriften:

    Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) 
      Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen
        Leistungsformen, Beratung
          Beratung
            § 33 (Pflichten der Personensorgeberechtigten)
        Soziale Teilhabe
          § 83 (Leistungen zur Mobilität)
     
      Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht)
        Grundsätze der Leistungen
          § 99 (Leistungsberechtigung, Verordnungsermächtigung)
     
      Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
        Geschützter Personenkreis
          § 151 (Geltungsbereich)
          § 152 (Feststellung der Behinderung, Ausweise)
        Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber
          § 158 (Anrechnung Beschäftigter auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen)
        Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter und gleichgestellter behinderter Menschen
          § 199 (Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen)
        Sonstige Vorschriften
          § 211 (Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten)
    Bundesbeamtengesetz (BBG) 
      Beendigung des Beamtenverhältnisses
        Ruhestand
          § 52 (Ruhestand auf Antrag)
     
      Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
        Arbeitszeit
          § 93 (Altersteilzeit)
    Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) 
      Allgemeine Vorschriften
        Berechtigte
          § 19 (Menschen mit Behinderungen)
     
      Aktive Arbeitsförderung
        Aktivierung und berufliche Eingliederung
          § 45 (Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung)
          § 46 (Probebeschäftigung und Arbeitshilfe für Menschen mit Behinderungen)
        Berufswahl und Berufsausbildung
          Berufsausbildungsbeihilfe
            § 69 (Dauer der Förderung)
        Berufliche Weiterbildung
          § 82 (Förderung beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer)
        Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
          Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
            § 90 (Eingliederungszuschuss für Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderte Menschen)
    Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) 
      Versicherter Personenkreis
        Versicherung der Familienangehörigen
          § 10 (Familienversicherung)
     
      Leistungen der Krankenversicherung
        Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, betriebliche Gesundheitsförderung und Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Förderung der Selbsthilfe sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
          § 24i (Mutterschaftsgeld)
        Leistungen bei Krankheit
          Krankengeld
            § 44b (Krankengeld für eine bei stationärer Behandlung mitaufgenommene Begleitperson aus dem engsten persönlichen Umfeld)
    Handwerksordnung (HwO) 
      Berufsbildung im Handwerk
        Berufliche Bildung behinderter Menschen, Berufsausbildungsvorbereitung
Was ist das?

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