Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
Teil 1 - Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen (§§ 1 - 89) |
Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 8) |
(1) 1Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. 2Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. 3Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.
(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).
Rechtsprechung zu § 2 SGB IX
1.098 Entscheidungen zu § 2 SGB IX in unserer Datenbank:
- BAG, 23.11.2023 - 8 AZR 212/22
Diskriminierung wegen einer Behinderung - Gleichstellung
- LSG Niedersachsen-Bremen, 03.01.2024 - L 11 AL 67/23
Keine behinderungsbedingte Arbeitsassistenz für Abgeordnete
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2023 - 12 A 2287/22
Zum selben Verfahren:
- BAG, 09.05.2023 - 1 ABR 14/22
Betriebsrat - Auskunftsanspruch - schwerbehinderte Menschen
Zum selben Verfahren:
- LAG Baden-Württemberg, 20.05.2022 - 12 TaBV 4/21
Erforderlichkeit der Übermittlung der Anzahl und Namen von ...
- LAG Baden-Württemberg, 20.05.2022 - 12 TaBV 4/21
- OVG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2023 - 12 A 1917/22
- LSG Baden-Württemberg, 24.01.2024 - L 3 SB 2024/23
- BFH, 27.11.2019 - III R 44/17
Kindergeld für ein volljähriges behindertes Kind; Feststellung eines Gendefektes ...
Zum selben Verfahren:
- FG Köln, 15.03.2021 - 6 K 889/15
Gewährung von Kindergeld gegenüber einem behinderten Kind; Eintritt der ...
- FG Köln, 15.03.2021 - 6 K 889/15
Querverweise
Auf § 2 SGB IX verweisen folgende Vorschriften:
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen
- Leistungsformen, Beratung
- Beratung
- § 33 (Pflichten der Personensorgeberechtigten)
- Soziale Teilhabe
- § 83 (Leistungen zur Mobilität)
- Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht)
- Grundsätze der Leistungen
- § 99 (Leistungsberechtigung, Verordnungsermächtigung)
- Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
- Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber
- § 158 (Anrechnung Beschäftigter auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen)
- Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter und gleichgestellter behinderter Menschen
- § 199 (Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen)
- Sonstige Vorschriften
- § 211 (Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten)
- Mutterschutzgesetz (MuSchG)
- Gesundheitsschutz
- Arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz
- § 3 (Schutzfristen vor und nach der Entbindung)
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
- Elterngeld
- § 2a (Geschwisterbonus und Mehrlingszuschlag)
- Bundesbeamtengesetz (BBG)
- Beendigung des Beamtenverhältnisses
- Ruhestand
- § 52 (Ruhestand auf Antrag)
- Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
- Arbeitszeit
- § 93 (Altersteilzeit)
- Deutsches Richtergesetz (DRiG)
- Richter im Bundesdienst
- Allgemeine Vorschriften
- § 48 (Eintritt in den Ruhestand)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- II. Einkommen
- 2. Steuerfreie Einnahmen
- § 3 [Steuerfreie Einnahmen]
- Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
- Leistungen
- Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
- § 16i (Teilhabe am Arbeitsmarkt)
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Allgemeine Vorschriften
- Berechtigte
- § 19 (Menschen mit Behinderungen)
- Aktive Arbeitsförderung
- Aktivierung und berufliche Eingliederung
- Berufswahl und Berufsausbildung
- Berufsausbildungsbeihilfe
- § 69 (Dauer der Förderung)
- Berufliche Weiterbildung
- § 82 (Förderung beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer)
- Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
- Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
- § 90 (Eingliederungszuschuss für Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderte Menschen)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Versicherter Personenkreis
- Versicherung der Familienangehörigen
- § 10 (Familienversicherung)
- Leistungen der Krankenversicherung
- Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, betriebliche Gesundheitsförderung und Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Förderung der Selbsthilfe sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
- § 24i (Mutterschaftsgeld)
- Leistungen bei Krankheit
- Krankengeld
- § 44b (Krankengeld für eine bei stationärer Behandlung mitaufgenommene Begleitperson aus dem engsten persönlichen Umfeld)
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Leistungen
- Renten
- Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
- Renten wegen Alters
- § 37 (Altersrente für schwerbehinderte Menschen)
- Sonderregelungen
- Ergänzungen für Sonderfälle
- Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
- § 236a (Altersrente für schwerbehinderte Menschen)
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
- Versicherungspflichtiger Personenkreis
- § 25 (Familienversicherung)
- Handwerksordnung (HwO)
- Berufsbildung im Handwerk
- Berufliche Bildung behinderter Menschen, Berufsausbildungsvorbereitung
- § 42p
- Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG)
- Allgemeines
- § 4 (Begriffsbestimmungen)
- Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG)
- Schlußvorschriften
- § 98