Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
Teil 3 - Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) (§§ 151 - 241) |
Kapitel 10 - Sonstige Vorschriften (§§ 205 - 214) |
(1) Die besonderen Vorschriften und Grundsätze für die Besetzung der Beamtenstellen sind unbeschadet der Geltung dieses Teils auch für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte so zu gestalten, dass die Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen gefördert und ein angemessener Anteil schwerbehinderter Menschen unter den Beamten und Beamtinnen erreicht wird.
(2) Absatz 1 gilt für Richterinnen und Richter entsprechend.
(3) 1Für die persönliche Rechtsstellung schwerbehinderter Soldatinnen und Soldaten gelten die §§ 2, 152, 176 bis 182, 199 Absatz 1 sowie die §§ 206, 208, 209 und 228 bis 230. 2Im Übrigen gelten für Soldatinnen und Soldaten die Vorschriften über die persönliche Rechtsstellung der schwerbehinderten Menschen, soweit sie mit den Besonderheiten des Dienstverhältnisses vereinbar sind.
pflicht § 214Statistik
Rechtsprechung zu § 211 SGB IX
7 Entscheidungen zu § 211 SGB IX in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 24.06.2019 - 4 S 1716/18
Bewirbt sich ein/e Schwerbehinderter/e um ein öffentliches Amt, hat er/sie einen ...
- BVerwG, 07.06.2018 - 1 WB 9.18
Kein isoliertes Auskunftsrecht für Soldaten über zurückliegende ...
- VG Bayreuth, 24.02.2020 - B 5 S 19.1216
Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf, fachtheoretische und ...
- VG München, 28.07.2020 - M 5 E 20.2704
Anlassbeurteilung eines schwerbehinderten Richters
- OVG Nordrhein-Westfalen, 07.04.2022 - 1 A 392/18
Personelle Unterstützung durch Kollegen bei der Erbringung der persönlichen ...
- VG Frankfurt/Oder, 22.08.2022 - 2 K 444/20
- VG Frankfurt/Oder, 18.08.2022 - 3 L 103/22
Zur besondern Voraussetzung der Vollstreckbarkeit von Nebenforderungen gemäß § 19 ...