Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
| Teil 3 - Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) (§§ 151 - 241) |
| Kapitel 5 - Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat, Schwerbehindertenvertretung, Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers (§§ 176 - 183) |
(1) Arbeitgeber, Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers, Schwerbehindertenvertretung und Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrat arbeiten zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben in dem Betrieb oder der Dienststelle eng zusammen.
(2) 1Die in Absatz 1 genannten Personen und Vertretungen, die mit der Durchführung dieses Teils beauftragten Stellen und die Rehabilitationsträger unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. 2Vertrauensperson und Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers sind Verbindungspersonen zur Bundesagentur für Arbeit und zu dem Integrationsamt.
vertretung § 178Aufgaben der Schwerbehinderten-
vertretung § 179Persönliche Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen § 180Konzern-, Gesamt-, Bezirks-
und Haupt-
schwerbehinderten-
vertretung § 181Inklusions-
beauftragter des Arbeitgebers § 182Zusammenarbeit § 183Verordnungs-
ermächtigung
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Rechtsprechung zu § 182 SGB IX
28 Entscheidungen zu § 182 SGB IX in unserer Datenbank:
- LAG Düsseldorf, 28.09.2022 - 12 TaBV 10/22
Überlassung von Kontaktdaten der Beschäftigten an die ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Berlin-Brandenburg, 03.11.2022 - 26 TaBV 751/22
Schulungskosten - Büropersonal der Schwerbehindertenvertretung - Teilnahme an ...
- ArbG Köln, 19.11.2025 - 18 Ca 6344/24
Wartezeitkündigung, Wartefrist, Kausalität, Behinderung, Schwerbehinderung, ...
- LAG Köln, 17.11.2023 - 9 TaBV 31/23
Wirksamkeit der Wahl der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen in einem ...
Zum selben Verfahren:
- BAG, 18.06.2025 - 7 ABR 6/24
Gesamtschwerbehindertenvertretung - Zuständigkeit
- BAG, 19.10.2022 - 7 ABR 27/21
Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung - Schwellenwert
- OVG Hamburg, 30.11.2023 - 5 Bs 145/23
Beschwerde ohne Erfolg - kein Hinausschieben des Ruhestandes eines ...
- BAG, 14.09.2022 - 7 ABR 17/21
Schwerbehindertenvertretung - vorzeitiges Amtszeitende - Beendigung der auf einem ...
Querverweise
Auf § 182 SGB IX verweisen folgende Vorschriften:
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
- Sonstige Vorschriften
- § 211 (Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten)
- Straf-, Bußgeld- und Schlussvorschriften
- § 240 (Sonderregelung für den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst)