Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
Teil 3 - Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) (§§ 151 - 241) |
Kapitel 5 - Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat, Schwerbehindertenvertretung, Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers (§§ 176 - 183) |
(1) Arbeitgeber, Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers, Schwerbehindertenvertretung und Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrat arbeiten zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben in dem Betrieb oder der Dienststelle eng zusammen.
(2) 1Die in Absatz 1 genannten Personen und Vertretungen, die mit der Durchführung dieses Teils beauftragten Stellen und die Rehabilitationsträger unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. 2Vertrauensperson und Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers sind Verbindungspersonen zur Bundesagentur für Arbeit und zu dem Integrationsamt.
vertretung § 178Aufgaben der Schwerbehinderten-
vertretung § 179Persönliche Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen § 180Konzern-, Gesamt-, Bezirks-
und Haupt-
schwerbehinderten-
vertretung § 181Inklusions-
beauftragter des Arbeitgebers § 182Zusammenarbeit § 183Verordnungs-
ermächtigung
Rechtsprechung zu § 182 SGB IX
15 Entscheidungen zu § 182 SGB IX in unserer Datenbank:
- LAG Düsseldorf, 28.09.2022 - 12 TaBV 10/22
Überlassung von Kontaktdaten der Beschäftigten an die ...
- LAG Berlin-Brandenburg, 03.11.2022 - 26 TaBV 751/22
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Schulungskosten für die Qualifizierung des ...
- BAG, 14.09.2022 - 7 ABR 17/21
Schwerbehindertenvertretung - vorzeitiges Amtszeitende
- BAG, 22.01.2020 - 7 ABR 18/18
Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei der Umsetzung eines Arbeitnehmers ...
- LAG Hamburg, 22.04.2022 - 7 TaBV 8/21
Unterrichtungs- und Anhörungsrecht der Schwerbehindertenvertretung ...
Zum selben Verfahren:
- ArbG Hamburg, 09.11.2021 - 5 BV 13/21
Schwerbehindertenvertretung - Einsichtnahme in Beurteilungssystem
- ArbG Hamburg, 09.11.2021 - 5 BV 13/21
- BAG, 20.03.2018 - 1 ABR 21/17
Vorlageanspruch des Betriebsrats - funktionelle Zuständigkeit
- BAG, 20.03.2018 - 1 ABR 2/17
Vorlageanspruch des Betriebsrats - funktionelle Zuständigkeit
- BAG, 20.03.2018 - 1 ABR 56/16
Vorlageanspruch des Betriebsrats - funktionelle Zuständigkeit
- BAG, 20.03.2018 - 1 ABR 57/16
Vorlageanspruch des Betriebsrats - funktionelle Zuständigkeit
Querverweise
Auf § 182 SGB IX verweisen folgende Vorschriften:
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
- Sonstige Vorschriften
- § 211 (Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten)
- Straf-, Bußgeld- und Schlussvorschriften
- § 240 (Sonderregelung für den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst)