Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
| Teil 3 - Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) (§§ 151 - 241) |
| Kapitel 5 - Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat, Schwerbehindertenvertretung, Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers (§§ 176 - 183) |
1Der Arbeitgeber bestellt einen Inklusionsbeauftragten, der ihn in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen verantwortlich vertritt; falls erforderlich, können mehrere Inklusionsbeauftragte bestellt werden. 2Der Inklusionsbeauftragte soll nach Möglichkeit selbst ein schwerbehinderter Mensch sein. 3Der Inklusionsbeauftragte achtet vor allem darauf, dass dem Arbeitgeber obliegende Verpflichtungen erfüllt werden.
vertretung § 178Aufgaben der Schwerbehinderten-
vertretung § 179Persönliche Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen § 180Konzern-, Gesamt-, Bezirks-
und Haupt-
schwerbehinderten-
vertretung § 181Inklusions-
beauftragter des Arbeitgebers § 182Zusammenarbeit § 183Verordnungs-
ermächtigung
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Rechtsprechung zu § 181 SGB IX
16 Entscheidungen zu § 181 SGB IX in unserer Datenbank:
- BAG, 26.06.2025 - 8 AZR 276/24
Entschädigung - Schwerbehinderung - Inklusionsbeauftragter
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Querverweise
Auf § 181 SGB IX verweisen folgende Vorschriften:
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
- Sonstige Pflichten der Arbeitgeber; Rechte der schwerbehinderten Menschen
- Sonstige Vorschriften
- § 211 (Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten)