Hier: SGB IX in der seit dem 1.1.2018 geltenden Fassung. Synopse
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
Teil 3 - Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) (§§ 151 - 241) |
Kapitel 10 - Sonstige Vorschriften (§§ 205 - 214) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
(1) 1Über schwerbehinderte Menschen wird alle zwei Jahre eine Bundesstatistik durchgeführt. 2Sie umfasst die folgenden Erhebungsmerkmale:
(3) 1Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. 2Auskunftspflichtig sind die nach § 152 Absatz 1 und 5 zuständigen Behörden. 3Die Angaben zu Absatz 2 Nummer 2 sind freiwillig.
§ 205Vorrang der schwerbehinderten Menschen
§ 206Arbeitsentgelt und Dienstbezüge
§ 207Mehrarbeit
§ 208Zusatzurlaub
§ 209Nachteilsausgleich
§ 210Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in Heimarbeit
§ 211Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten
§ 212Unabhängige Tätigkeit
§ 213Geheimhaltungs-
pflicht § 214Statistik
Neu Gesamtansicht
pflicht § 214Statistik