Hier: SGB IX in der seit dem 1.1.2018 geltenden Fassung. Synopse
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
| Teil 3 - Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) (§§ 151 - 241) |
| Kapitel 10 - Sonstige Vorschriften (§§ 205 - 214) |
Zitiervorschläge
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Verpflichtungen zur bevorzugten Einstellung und Beschäftigung bestimmter Personenkreise nach anderen Gesetzen entbinden den Arbeitgeber nicht von der Verpflichtung zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nach den besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen.
§ 205Vorrang der schwerbehinderten Menschen
§ 206Arbeitsentgelt und Dienstbezüge
§ 207Mehrarbeit
§ 208Zusatzurlaub
§ 209Nachteilsausgleich
§ 210Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in Heimarbeit
§ 211Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten
§ 212Unabhängige Tätigkeit
§ 213Geheimhaltungs-
pflicht § 214Statistik
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pflicht § 214Statistik
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Rechtsprechung zu § 205 SGB IX
2 Entscheidungen zu § 205 SGB IX in unserer Datenbank:
- VG Ansbach, 19.06.2018 - AN 7 P 17.02404
Mitbestimmung bei Neueinstellung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
- VG Ansbach, 19.06.2018 - AN 7 P 18.00148
Zustimmungsverweigerung des Personalrats zu befristeten Neueinstellungen wegen ...