Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
| Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung (§§ 29 - 135) |
| Zweiter Abschnitt - Aktivierung und berufliche Eingliederung (§§ 44 - 47) |
(1) Arbeitgebern können die Kosten für eine befristete Probebeschäftigung von Menschen mit Behinderungen sowie schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen im Sinne des § 2 des Neunten Buches bis zu einer Dauer von drei Monaten erstattet werden, wenn dadurch die Möglichkeit einer Teilhabe am Arbeitsleben verbessert wird oder eine vollständige und dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen ist.
(2) Arbeitgeber können Zuschüsse für eine behinderungsgerechte Ausgestaltung von Ausbildungs- oder Arbeitsplätzen erhalten, soweit dies erforderlich ist, um die dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen oder zu sichern und eine entsprechende Verpflichtung des Arbeitgebers nach dem Teil 3 des Neunten Buches nicht besteht.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) vom 02.06.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2022 | Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) | 02.06.2021 | |
| 01.01.2018 | Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz) | 23.12.2016 | |
| 01.04.2012 | Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt | 20.12.2011 |
ermächtigung
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 46 SGB III
194 Entscheidungen zu § 46 SGB III in unserer Datenbank:
- VK Bund, 09.07.2010 - VK 2-59/10
§ 46 SGB III Modulkatalog
- VK Bund, 12.10.2011 - VK 2-115/11
Maßnahmenkombination Unterstützung der Vermittlung mit ganzheitlichem Ansatz nach ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 07.03.2012 - Verg 91/11
Anforderungen an die Ausschreibung eines Rahmenvertrages für die ...
- OLG Düsseldorf, 07.03.2012 - Verg 91/11
- VK Bund, 29.07.2009 - VK 2-87/09
Öffentliche Ausschreibung
- VK Bund, 14.08.2009 - VK 2-93/09
[Arbeitsmarktdienstleistungen] nach § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. ... SGB III sowie § ... ...
- LAG Berlin-Brandenburg, 03.08.2017 - 5 Sa 369/17
Kündigungsschutzklage gegen Nicht-Arbeitgeber - Strohmanngeschäft
- LSG Baden-Württemberg, 09.09.2020 - L 2 R 2454/19
Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben aus der gesetzlichen Rentenversicherung - ...
- SG Saarbrücken, 29.01.2016 - S 16 AS 41/15
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Anforderungen an den Inhalt einer ...
- SG Dresden, 17.12.2007 - S 35 AL 892/06
Arbeitsförderung, Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung durch ...
- LSG Bayern, 09.06.2005 - L 10 AL 100/05
Erstattung von Reisekosten für ein Vorstellungsgespräch durch die Agentur für ...
Querverweise
Auf § 46 SGB III verweisen folgende Vorschriften:
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Sonderregelungen
- Übergangsregelungen auf Grund von Änderungsgesetzen
- § 440 (Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente)