Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
| Teil 1 - Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen (§§ 1 - 89) |
| Kapitel 13 - Soziale Teilhabe (§§ 76 - 84) |
(1) Leistungen zur Mobilität umfassen
| 1. | Leistungen zur Beförderung, insbesondere durch einen Beförderungsdienst, und | |
| 2. | Leistungen für ein Kraftfahrzeug. |
(2) 1Leistungen nach Absatz 1 erhalten Leistungsberechtigte nach § 2, denen die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und Schwere ihrer Behinderung nicht zumutbar ist. 2Leistungen nach Absatz 1 Nummer 2 werden nur erbracht, wenn die Leistungsberechtigten das Kraftfahrzeug führen können oder gewährleistet ist, dass ein Dritter das Kraftfahrzeug für sie führt und Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht zumutbar oder wirtschaftlich sind.
(3) 1Die Leistungen nach Absatz 1 Nummer 2 umfassen Leistungen
2Die Bemessung der Leistungen orientiert sich an der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung.
(4) Sind die Leistungsberechtigten minderjährig, umfassen die Leistungen nach Absatz 1 Nummer 2 den wegen der Behinderung erforderlichen Mehraufwand bei der Beschaffung des Kraftfahrzeugs sowie Leistungen nach Absatz 3 Nummer 2.
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Rechtsprechung zu § 83 SGB IX
53 Entscheidungen zu § 83 SGB IX in unserer Datenbank:
- SG Rostock, 12.09.2023 - S 8 SO 45/22
Behindertenrecht - Eingliederungshilfe - Anspruch auf Übernahme der Fahrtkosten ...
- VG Schleswig, 19.05.2025 - 15 A 81/23
Eingliederungshilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs minderjähriger ...
- VG Ansbach, 29.09.2026 - AN 6 E 26.2973
Beförderung vom Hort zum Wohnort als Eingliederungsmaßnahme nach § 35a SGB VIII, ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 07.04.2022 - L 4 KR 40/22
Schwerbehindertenrecht - Eingliederungshilfe - Leistung zur Mobilität - ...
- LSG Baden-Württemberg, 22.04.2026 - L 2 SO 2580/25
- SG Landshut, 14.03.2025 - S 10 SO 48/23
Leistungen der Eingliederungshilfe, Eingliederungshilferecht, ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 30.06.2026 - L 24 SO 148/26
Einstweiliger Rechtsschutz - Zulässigkeit - bestimmtes Begehren - Anspruch - ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 23.06.2026 - L 2 R 106/25
Bewilligung von Leistungen zur Kraftfahrzeughilfe mit der Zielrichtung einer ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 24.04.2024 - L 12 SO 189/23
Gewährung einer Kraftfahrzeughilfe (Kfz-Hilfe) in Form der Übernahme der Kosten ...
- LSG Baden-Württemberg, 28.05.2020 - L 7 SO 3086/18
Querverweise
Auf § 83 SGB IX verweisen folgende Vorschriften:
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht)
- Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
- Straf-, Bußgeld- und Schlussvorschriften
- § 241 (Übergangsregelung)
- Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (SGB XIV)
- Leistungen zur Teilhabe
- § 66 (Leistungen zur Sozialen Teilhabe)