Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
Teil 1 - Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen (§§ 1 - 89) |
Kapitel 13 - Soziale Teilhabe (§§ 76 - 84) |
(1) Leistungen zur Mobilität umfassen
1. | Leistungen zur Beförderung, insbesondere durch einen Beförderungsdienst, und | |
2. | Leistungen für ein Kraftfahrzeug. |
(2) 1Leistungen nach Absatz 1 erhalten Leistungsberechtigte nach § 2, denen die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und Schwere ihrer Behinderung nicht zumutbar ist. 2Leistungen nach Absatz 1 Nummer 2 werden nur erbracht, wenn die Leistungsberechtigten das Kraftfahrzeug führen können oder gewährleistet ist, dass ein Dritter das Kraftfahrzeug für sie führt und Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht zumutbar oder wirtschaftlich sind.
(3) 1Die Leistungen nach Absatz 1 Nummer 2 umfassen Leistungen
2Die Bemessung der Leistungen orientiert sich an der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung.
(4) Sind die Leistungsberechtigten minderjährig, umfassen die Leistungen nach Absatz 1 Nummer 2 den wegen der Behinderung erforderlichen Mehraufwand bei der Beschaffung des Kraftfahrzeugs sowie Leistungen nach Absatz 3 Nummer 2.
Rechtsprechung zu § 83 SGB IX
10 Entscheidungen zu § 83 SGB IX in unserer Datenbank:
- LSG Saarland, 04.04.2019 - L 11 SO 14/17
Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - Hilfe ...
- BSG, 08.08.2019 - B 3 KR 21/18 R
Anspruch auf Versorgung mit einem Elektrorollstuhl als Hilfsmittel der ...
- BSG, 15.03.2018 - B 3 KR 18/17 R
Kein Anspruch auf Gewährung einer Unterschenkelprothese mit einem Prothesenfuß ...
- BSG, 15.03.2018 - B 3 KR 12/17 R
Kein Anspruch auf Gewährung eines Elektrorollstuhls als Hilfsmittel zum ...
- LSG Hessen, 09.05.2018 - L 4 SO 214/16
Kostenübernahme für die Anschaffung und den Umbau eines Kraftfahrzeugs (Kleinbus) ...
- VG Wiesbaden, 02.05.2018 - 3 L 1311/16
Ruhestandsversetzung bei nicht zweifelsfrei festgestellter ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 06.12.2019 - L 18 AL 110/19
Teilhabeleistung; Führerschein; Erforderlichkeit
- VG Dresden, 22.01.2020 - 1 K 1362/19
- VG Gelsenkirchen, 24.04.2018 - 12 L 284/18
Besetzung der Präsidentenstelle des Landessozialgerichts vorläufig untersagt
- VG Gelsenkirchen, 24.04.2018 - 12 L 265/18
Besetzung der Präsidentenstelle des Landessozialgerichts vorläufig untersagt
Querverweise
Auf § 83 SGB IX verweisen folgende Vorschriften:
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht)
- Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
- Straf-, Bußgeld- und Schlussvorschriften
- § 241 (Übergangsregelung)