Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch
- Soziale Entschädigung - (SGB XIV)
| Kapitel 6 - Leistungen zur Teilhabe (§§ 62 - 70) |
(1) Geschädigte, die auf Grund der Schädigungsfolgen zum leistungsberechtigten Personenkreis im Sinne von § 99 des Neunten Buches gehören, erhalten Leistungen zur Sozialen Teilhabe entsprechend Teil 2 Kapitel 6 des Neunten Buches.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 werden Leistungen zur Mobilität nach § 83 des Neunten Buches erbracht. 2Sie umfassen zudem Leistungen zum Betrieb, Unterhalt, Unterstellen und Abstellen eines Kraftfahrzeuges.
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Rechtsprechung zu § 66 SGB XIV
3 Entscheidungen zu § 66 SGB XIV in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 13.07.2026 - L 6 VE 1923/26
- LSG Sachsen-Anhalt, 09.03.2026 - L 8 SO 32/25
Selbstbestimmte Teilhabe; soziale Rehabilitation; soziale Entschädigung; Nachrang ...
- LSG Baden-Württemberg, 20.05.2025 - L 6 VE 1517/25
Soziales Entschädigungsrecht - Erstattung der Kosten einer häuslichen Pflegehilfe ...
Querverweise
Auf § 66 SGB XIV verweisen folgende Vorschriften:
- Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (SGB XIV)
- Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung
- Allgemeine Voraussetzungen
- § 10 (Antragserfordernis)