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Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch
- Soziale Entschädigung - (SGB XIV)
| Kapitel 6 - Leistungen zur Teilhabe (§§ 62 - 70) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (SGB XIV) (https://dejure.org/gesetze/SGB_XIV/__paste_norm__.html)
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1Bei der Entscheidung über die Leistungen zur Teilhabe und bei der Ausführung dieser Leistungen wird den berechtigten Wünschen der Berechtigten entsprochen. 2Dabei sind Art und Schwere der Schädigung, Gesundheitszustand und Lebensalter besonders zu berücksichtigen. 3Im Übrigen gilt § 8 des Neunten Buches.
§ 62Leistungsumfang
§ 63Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
§ 64Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen
§ 65Leistungen zur Teilhabe an Bildung
§ 66Leistungen zur Sozialen Teilhabe
§ 67Zusammentreffen von Teilhabeleistungen mit Pflegeleistungen in Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des § 43a des Elften Buches in Verbindung mit § 71 Absatz 4 des Elften Buches
§ 68Zusammentreffen von Teilhabeleistungen mit Pflegeleistungen außerhalb von Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des § 43a des Elften Buches in Verbindung mit § 71 Absatz 4 des Elften Buches
§ 69Wunsch- und Wahlrecht
§ 70Besonderheiten der Leistungsbemessung
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Rechtsprechung zu § 69 SGB XIV
Entscheidung zu § 69 SGB XIV in unserer Datenbank:
- LSG Sachsen-Anhalt, 09.03.2026 - L 8 SO 32/25
Selbstbestimmte Teilhabe; soziale Rehabilitation; soziale Entschädigung; Nachrang ...