Die §§ 90 bis 122 und §§ 135 bis 150 SGB IX n.F. sind am 1.1.2020 in Kraft getreten.
Zu § 114 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung. Synopse
Zu § 114 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung. Synopse
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
Teil 2 - Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht) (§§ 90 - 150a) |
Kapitel 6 - Soziale Teilhabe (§§ 113 - 116) |
Zitiervorschläge
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Bei den Leistungen zur Mobilität nach § 113 Absatz 2 Nummer 7 gilt § 83 mit der Maßgabe, dass
1. | die Leistungsberechtigten zusätzlich zu den in § 83 Absatz 2 genannten Voraussetzungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ständig auf die Nutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sind und | |
2. | abweichend von § 83 Absatz 3 Satz 2 die Vorschriften der §§ 6 und 8 der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung nicht maßgeblich sind. |
Rechtsprechung zu § 114 SGB IX
13 Entscheidungen zu § 114 SGB IX in unserer Datenbank:
- LSG Berlin-Brandenburg, 07.04.2022 - L 4 KR 40/22
Gewährung eines Darlehens zur Anschaffung eines Kraftfahrzeugs Anspruch eines ...
- SG Rostock, 12.09.2023 - S 8 SO 45/22
Behindertenrecht - Eingliederungshilfe - Anspruch auf Übernahme der Fahrtkosten ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 09.06.2022 - L 9 SO 353/21
Anspruch auf Übernahme von Miet- und Umbaukosten für einen behindertengerechten ...
- SG Frankfurt/Main, 15.03.2021 - S 20 SO 32/17
Sozialhilfe, Eingliederungshilfe, Rechtsänderung durch BTHG
- SG Halle, 16.03.2022 - S 22 SO 39/20
Schwerbehindertenrecht - Kraftfahrzeughilfe - Geltung der neuen ...
- LSG Baden-Württemberg, 30.11.2021 - L 11 R 3206/20
- LSG Bayern, 25.01.2023 - L 8 SO 343/22
Sozialhilfe: Kosten für eine Eignungsuntersuchung zum Führen eines Kfz
- VGH Bayern, 03.05.2018 - 20 ZB 17.1892
Bestimmtheitsgebot
- SG Regensburg, 25.04.2022 - S 6 SO 81/20
Leistungen der Eingliederungshilfe, Eingliederungshilfeleistung, ...
- LSG Baden-Württemberg, 28.05.2020 - L 7 SO 3086/18