Die §§ 90 bis 122 und §§ 135 bis 150 SGB IX n.F. sind am 1.1.2020 in Kraft getreten.
Zu § 114 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung. Synopse
Zu § 114 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung. Synopse
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
Teil 2 - Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht) (§§ 90 - 150) |
Kapitel 6 - Soziale Teilhabe (§§ 113 - 116) |
Zitiervorschläge
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Bei den Leistungen zur Mobilität nach § 113 Absatz 2 Nummer 7 gilt § 83 mit der Maßgabe, dass
1. | die Leistungsberechtigten zusätzlich zu den in § 83 Absatz 2 genannten Voraussetzungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ständig auf die Nutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sind und | |
2. | abweichend von § 83 Absatz 3 Satz 2 die Vorschriften der §§ 6 und 8 der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung nicht maßgeblich sind. |
Rechtsprechung zu § 114 SGB IX
2 Entscheidungen zu § 114 SGB IX in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 03.05.2018 - 20 ZB 17.1892
Klärungsbedürftigkeit, Verwaltungsgerichte, Bestimmtheitsgebot
- SG Detmold, 05.12.2019 - S 11 SO 255/18
Querschnittsgelähmte Klägerin hat Anspruch auf die Übernahme der Kosten für ein ...