Zu § 115 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung. Synopse
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
Teil 2 - Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht) (§§ 90 - 150a) |
Kapitel 6 - Soziale Teilhabe (§§ 113 - 116) |
Werden Leistungen bei einem oder mehreren Anbietern über Tag und Nacht erbracht, können den Leistungsberechtigten oder ihren Angehörigen zum gegenseitigen Besuch Beihilfen geleistet werden, soweit es im Einzelfall erforderlich ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften vom 30.11.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2020 | Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften | 30.11.2019 |
Rechtsprechung zu § 115 SGB IX
3 Entscheidungen zu § 115 SGB IX in unserer Datenbank:
- LSG Sachsen, 13.07.2022 - L 8 SO 48/21
Eingliederungshilfeträger haben im Einzelfall Aufwendungen für eine persönliche ...
Zum selben Verfahren:
- BSG - B 8 SO 14/22 R (anhängig)
Umfassen die Besuchsbeihilfen nach § 115 SGB IX auch die Kosten einer Assistenz ...
- BSG - B 8 SO 14/22 R (anhängig)
- VG Würzburg, 27.04.2023 - W 3 K 21.1485
Kinder- und Jugendhilfe, Verpflegungskosten, Ferienaufenthalte bei ehemaligen ...