Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
Teil 2 - Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) (§§ 68 - 160) |
Kapitel 7 - Integrationsfachdienste (§§ 109 - 115) |
(1) 1Der Integrationsfachdienst dokumentiert Verlauf und Ergebnis der jeweiligen Bemühungen um die Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben. 2Er erstellt jährlich eine zusammenfassende Darstellung der Ergebnisse und legt diese den Auftraggebern nach deren näherer gemeinsamer Maßgabe vor. 3Diese Zusammenstellung soll insbesondere geschlechtsdifferenzierte Angaben enthalten zu
(2) Der Integrationsfachdienst dokumentiert auch die Ergebnisse seiner Bemühungen zur Unterstützung der Bundesagentur für Arbeit und die Begleitung der betrieblichen Ausbildung nach § 110 Abs. 2 Nr. 1a und 1b unter Einbeziehung geschlechtsdifferenzierter Daten und Besonderheiten sowie der Art der Behinderung.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 08.07.2016
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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15.07.2016 | Zweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht | 08.07.2016 | |
08.11.2006 | Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.10.2006 |
Rechtsprechung zu § 114 SGB IX a.F.
3 Entscheidungen zu § 114 SGB IX a.F. in unserer Datenbank:
- VG München, 17.08.2011 - M 17 S 11.3678
Betriebsuntersagung eines Altenpflege- und Seniorenheims
- LSG Niedersachsen-Bremen, 09.10.2015 - L 2 R 6/14
Weiterleitung eines Rehabilitationsantrages iSd § 14 Abs 1 S 2 SGB 9 - Kompetenz ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Niedersachsen-Bremen, 07.10.2015 - L 2 R 6/14
Erstattungsforderung wegen einer Rehabilitationsleistung; Erst- und ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 07.10.2015 - L 2 R 6/14