Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
| Teil 2 - Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) (§§ 68 - 160) |
| Kapitel 7 - Integrationsfachdienste (§§ 109 - 115) |
(1) Integrationsfachdienste sind Dienste Dritter, die bei der Durchführung der Maßnahmen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben beteiligt werden.
(2) Schwerbehinderte Menschen im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere
(3) Ein besonderer Bedarf an arbeits- und berufsbegleitender Betreuung ist insbesondere gegeben bei schwerbehinderten Menschen mit geistiger oder seelischer Behinderung oder mit einer schweren Körper-, Sinnes- oder Mehrfachbehinderung, die sich im Arbeitsleben besonders nachteilig auswirkt und allein oder zusammen mit weiteren vermittlungshemmenden Umständen (Alter, Langzeitarbeitslosigkeit, unzureichende Qualifikation, Leistungsminderung) die Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erschwert.
(4) 1Der Integrationsfachdienst kann im Rahmen der Aufgabenstellung nach Absatz 1 auch zur beruflichen Eingliederung von behinderten Menschen, die nicht schwerbehindert sind, tätig werden. 2Hierbei wird den besonderen Bedürfnissen seelisch behinderter oder von einer seelischen Behinderung bedrohter Menschen Rechnung getragen.
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Rechtsprechung zu § 109 SGB IX a.F.
15 Entscheidungen zu § 109 SGB IX a.F. in unserer Datenbank:
- ArbG Berlin, 04.11.2011 - 28 Ca 8209/11
Kündigung eines schwerbehinderten Menschen - betriebliches ...
- BVerwG, 25.07.2014 - 2 B 62.13
Zurücklegen des Wegs zu einem Integrationsfachdienst als Dienst eines Lehrers ...
- VK Sachsen, 11.10.2010 - 1/SVK/034-10
Sozialrecht contra Vergabrecht
- LSG Berlin-Brandenburg, 18.12.2014 - L 13 SB 69/14
Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - GdB von 50 - Versorgungsmedizinische ...
- OLG Koblenz, 04.02.2014 - 1 Verg 7/13
Integrationsfachdienste - Ausschreibung von Integrationsfachdienstleistungen nach ...
- OVG Rheinland-Pfalz, 27.10.2011 - 7 A 10405/11
Bundesagentur für Arbeit muss Kosten für Gebärdendolmetscher tragen
- LSG Hessen, 11.07.2007 - L 7 AL 61/06
Schwerbehindertenrecht - Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen - ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 15.08.2007 - L 12 AL 156/06
Arbeitslosenversicherung
- BSG, 22.03.2010 - B 4 AS 59/09 R
Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf für erwerbsfähigen behinderten Hilfebedürftigen ...
- LAG Berlin-Brandenburg, 21.08.2014 - 10 TaBV 671/14
Aufgabenübertragung - Betriebsausschuss - unzureichende Unterrichtung - ...
Querverweise
Auf § 109 SGB IX a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- (SGB IX a.F.)
- Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
- Integrationsfachdienste
- § 112 (Fachliche Anforderungen)