Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
Teil 2 - Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) (§§ 68 - 160) |
Kapitel 7 - Integrationsfachdienste (§§ 109 - 115) |
(1) Die Integrationsfachdienste können zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben (Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer möglichst dauerhaften Beschäftigung) beteiligt werden, indem sie
1. | die schwerbehinderten Menschen beraten, unterstützen und auf geeignete Arbeitsplätze vermitteln, | |
2. | die Arbeitgeber informieren, beraten und ihnen Hilfe leisten. |
(2) Zu den Aufgaben des Integrationsfachdienstes gehört es,
1. | die Fähigkeiten der zugewiesenen schwerbehinderten Menschen zu bewerten und einzuschätzen und dabei ein individuelles Fähigkeits-, Leistungs- und Interessenprofil zur Vorbereitung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt in enger Kooperation mit den schwerbehinderten Menschen, dem Auftraggeber und der abgebenden Einrichtung der schulischen oder beruflichen Bildung oder Rehabilitation zu erarbeiten, | |
1a. | die Bundesagentur für Arbeit auf deren Anforderung bei der Berufsorientierung und Berufsberatung in den Schulen einschließlich der auf jeden einzelnen Jugendlichen bezogenen Dokumentation der Ergebnisse zu unterstützen, | |
1b. | die betriebliche Ausbildung schwerbehinderter, insbesondere seelisch und lernbehinderter Jugendlicher zu begleiten, | |
2. | geeignete Arbeitsplätze (§ 73) auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erschließen, | |
3. | die schwerbehinderten Menschen auf die vorgesehenen Arbeitsplätze vorzubereiten, | |
4. | die schwerbehinderten Menschen, solange erforderlich, am Arbeitsplatz oder beim Training der berufspraktischen Fähigkeiten am konkreten Arbeitsplatz zu begleiten, | |
5. | mit Zustimmung des schwerbehinderten Menschen die Mitarbeiter im Betrieb oder in der Dienststelle über Art und Auswirkungen der Behinderung und über entsprechende Verhaltensregeln zu informieren und zu beraten, | |
6. | eine Nachbetreuung, Krisenintervention oder psychosoziale Betreuung durchzuführen sowie | |
7. | als Ansprechpartner für die Arbeitgeber zur Verfügung zu stehen, über die Leistungen für die Arbeitgeber zu informieren und für die Arbeitgeber diese Leistungen abzuklären, | |
8. | in Zusammenarbeit mit den Rehabilitationsträgern und den Integrationsämtern die für den schwerbehinderten Menschen benötigten Leistungen zu klären und bei der Beantragung zu unterstützen. |
Rechtsprechung zu § 110 SGB IX a.F.
10 Entscheidungen zu § 110 SGB IX a.F. in unserer Datenbank:
- BVerwG, 25.07.2014 - 2 B 62.13
Zurücklegen des Wegs zu einem Integrationsfachdienst als Dienst eines Lehrers ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2016 - L 6 AS 1315/15
Leistungen SGB II ; Kostenerstattung für einen Aufenthalt in einem Frauenhaus; ...
- ArbG Düsseldorf, 20.12.2011 - 7 Ca 7251/10
Das Gericht gibt der Klage eines 19-jährigen Auszubildenden im Verfahren über ...
- VK Sachsen, 11.10.2010 - 1/SVK/034-10
Sozialrecht contra Vergabrecht
- LSG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2011 - L 19 AS 2130/10
Grundsicherung für Arbeitsuchende
- VGH Hessen, 03.11.2016 - 10 A 2791/15
Keine Zulassung der Berufung aufgrund fehlender tatsächlicher oder rechtlichen ...
- SG Saarbrücken, 17.02.2014 - S 26 AL 173/11
Kostenübernahme für die Teilnahme an einer Autismus-Therapie - ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 31.01.2011 - L 20 AS 1057/10
Grundsicherung für Arbeitsuchende
- VK Sachsen, 08.04.2011 - 1/SVK/002-11
Informationspflicht nach § 101a GWB
- OLG Koblenz, 04.02.2014 - 1 Verg 7/13
Integrationsfachdienste - Ausschreibung von Integrationsfachdienstleistungen nach ...
Querverweise
Auf § 110 SGB IX a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- (SGB IX a.F.)
- Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- § 33 (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben)
- Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
- Integrationsfachdienste
- § 114 (Ergebnisbeobachtung)