Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
Teil 1 - Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen (§§ 1 - 89) |
Kapitel 13 - Soziale Teilhabe (§§ 76 - 84) |
(1) 1Leistungen für Wohnraum werden erbracht, um Leistungsberechtigten zu Wohnraum zu verhelfen, der zur Führung eines möglichst selbstbestimmten, eigenverantwortlichen Lebens geeignet ist. 2Die Leistungen umfassen Leistungen für die Beschaffung, den Umbau, die Ausstattung und die Erhaltung von Wohnraum, der den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen entspricht.
(2) Aufwendungen für Wohnraum oberhalb der Angemessenheitsgrenze nach § 42a des Zwölften Buches sind zu erstatten, soweit wegen des Umfangs von Assistenzleistungen ein gesteigerter Wohnraumbedarf besteht.
Rechtsprechung zu § 77 SGB IX
33 Entscheidungen zu § 77 SGB IX in unserer Datenbank:
- BVerwG, 14.04.2021 - 5 C 13.19
Bindungswirkung des Feststellungsbescheides der Bundesagentur für Arbeit bei der ...
Zum selben Verfahren:
- VG Magdeburg, 27.03.2018 - 6 A 292/16
Bindungswirkung des Integrationsamts an vollziehbare Entscheidungen der ...
- VG Magdeburg, 27.03.2018 - 6 A 292/16
- VG Köln, 21.03.2023 - 7 L 1707/22
- BSG, 29.03.2022 - B 11 AL 30/21 R
Schwerbehindertenrecht - Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber - Anrechnung ...
Zum selben Verfahren:
- BAG, 16.05.2019 - 8 AZR 315/18
Die Fraktionen des bayerischen Landtags sind keine öffentlichen Arbeitgeber iSv. ...
Zum selben Verfahren:
- LAG München, 11.04.2018 - 10 Sa 820/17
Benachteiligung eines behinderten Bewerbers bei einer Fraktion des Bayerischen ...
- LAG München, 11.04.2018 - 10 Sa 820/17
- BVerwG, 12.01.2022 - 5 C 6.20
Erreichen des Regelrentenalters schließt Übernahme der Kosten einer notwendigen ...
- VG Cottbus, 13.02.2023 - 8 K 3047/17
Schwerbehindertenrecht, hier: Erhebung einer Ausgleichsabgabe
- LSG Sachsen, 22.03.2022 - L 8 SO 49/21
§ 77 SGB IX in Nachschlagewerken
- § 77 SGB IX wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Ausgleichsabgabe
Querverweise
Auf § 77 SGB IX verweisen folgende Vorschriften:
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht)
- Soziale Teilhabe
- § 113 (Leistungen zur Sozialen Teilhabe)