Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende -
| Kapitel 3 - Leistungen (§§ 14 - 35) |
| Abschnitt 1 - Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (§§ 14 - 18e) |
(1) Arbeitgeber können für die nicht nur geringfügige Beschäftigung einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt dieser Person erhalten, wenn
| 1. | es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, das für die Dauer von mindestens zwei Jahren begründet wird, und | ||
| 2. | die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person innerhalb der letzten 24 Monate trotz vermittlerischer Unterstützung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 unter Einbeziehung der übrigen Eingliederungsleistungen | ||
| a) | für insgesamt mindestens 21 Monate Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch erhalten hat und | ||
| b) | nicht oder nur kurzzeitig sozialversicherungspflichtig oder geringfügig beschäftigt oder selbständig tätig war. | ||
(2) 1Der Zuschuss nach Absatz 1 wird in den ersten beiden Jahren des Bestehens des Arbeitsverhältnisses geleistet. 2Er beträgt im ersten Jahr des Arbeitsverhältnisses 75 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts und im zweiten Jahr des Arbeitsverhältnisses 50 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts. 3Für das zu berücksichtigende Arbeitsentgelt ist § 91 Absatz 1 des Dritten Buches entsprechend anzuwenden. 4§ 22 Absatz 4 Satz 1 des Mindestlohngesetzes gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die der Arbeitgeber einen Zuschuss nach Absatz 1 erhält.
(3) 1§ 92 Absatz 1 des Dritten Buches findet entsprechende Anwendung. 2§ 92 Absatz 2 Satz 1 erste Alternative, Satz 2 und 3 des Dritten Buches ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass abweichend von § 92 Absatz 2 Satz 3 zweiter Halbsatz des Dritten Buches der für die letzten sechs Monate bewilligte Förderbetrag zurückzuzahlen ist.
(4) 1Während einer Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 soll eine erforderliche ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung durch die Agentur für Arbeit oder einen durch diese beauftragten Dritten erbracht werden. 2In den ersten sechs Monaten der Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer in angemessenem Umfang für eine ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung nach Satz 1 unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts freizustellen.
Fassung aufgrund des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16.04.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2026 | Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 16.04.2026 | |
| 01.01.2019 | Zehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt (Teilhabechancengesetz) | 17.12.2018 | |
| 01.08.2016 | Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht | 26.07.2016 | |
| 01.01.2013 | Gesetz zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister und zur Änderung anderer Gesetze | 05.12.2012 | |
| 01.04.2012 | Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt | 20.12.2011 | |
| 01.04.2011 | Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch | 24.03.2011 | |
| 01.01.2009 | Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente | 21.12.2008 | |
| 01.10.2007 | Zweites Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Perspektiven für Langzeitarbeitslose mit besonderen Vermittlungshemmnissen - JobPerspektive | 10.10.2007 |
leistungen § 16bEinstiegsgeld § 16cLeistungen zur Eingliederung von Selbständigen § 16dArbeitsgelegenheiten § 16eEingliederung von Langzeitleistungsbeziehenden § 16fFreie Förderung § 16gFörderung bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit § 16hFörderung schwer zu erreichender junger Menschen § 16iTeilhabe am Arbeitsmarkt § 16j(weggefallen) § 16kGanzheitliche Betreuung § 17Einrichtungen und Dienste für Leistungen zur Eingliederung § 18Örtliche Zusammenarbeit § 18aZusammenarbeit mit den für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen § 18bKooperations-
ausschuss § 18cBund-Länder-
Ausschuss § 18dÖrtlicher Beirat § 18eBeauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt
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Rechtsprechung zu § 16e SGB II
58 Entscheidungen zu § 16e SGB II in unserer Datenbank:
- LAG Hamm, 03.12.2019 - 7 TaBV 57/19
Berücksichtigung von bei einer privatrechtlich organisierten gemeinnützigen ...
- LAG Berlin-Brandenburg, 10.06.2016 - 2 Sa 333/16
Betriebsbedingte Kündigung eines nach § 16e SGB 2 geförderten Arbeitnehmers
- LSG Nordrhein-Westfalen, 29.07.2025 - L 2 AS 410/23
- BAG, 16.07.2025 - 7 AZR 107/24
Befristung eines geförderten Arbeitsverhältnisses
Zum selben Verfahren:
- LAG Bremen, 11.01.2024 - 2 Sa 52/23
Zulässigkeit der Befristung eines Arbeitsvertrages mit einer zugewiesenen ...
- LAG Bremen, 11.01.2024 - 2 Sa 52/23
- LSG Sachsen, 04.04.2019 - L 3 AS 351/18
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II
- BSG, 17.03.2016 - B 4 AS 18/15 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Beschäftigungsförderung - Aufhebung bzw ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Sachsen-Anhalt, 26.06.2014 - L 2 AS 955/12
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistung - ...
- LSG Sachsen-Anhalt, 26.06.2014 - L 2 AS 955/12
- ArbG Solingen, 16.10.2012 - 2 Ca 738/12
Außerordentliches Kündigungsrecht des Arbeitgebers bei bezuschusstem ...
- SG Chemnitz, 15.05.2014 - S 26 AS 2238/12
Erstattung eines Beschäftigungszuschusses nach § 16e Abs. 2 SGB II wegen des ...
Querverweise
Auf § 16e SGB II verweisen folgende Vorschriften:
- Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
- Leistungen
- Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
- Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
- Leistungsminderungen
- § 31 (Pflichtverletzungen)
- Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
- Einheitliche Entscheidung
- § 44f (Bewirtschaftung von Bundesmitteln)
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Sonderregelungen
- Übergangsregelungen auf Grund von Änderungsgesetzen
- § 460 (Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze)
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Allgemeine Vorschriften
- § 10 (Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen)