Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende -
| Kapitel 4 - Gemeinsame Vorschriften für Leistungen (§§ 36 - 45) |
| Abschnitt 2 - Einheitliche Entscheidung (§§ 44a - 45) |
(1) 1Die Bundesagentur überträgt der gemeinsamen Einrichtung die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln des Bundes, die sie im Rahmen von § 46 bewirtschaftet. 2Für die Übertragung und die Bewirtschaftung gelten die haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes.
(2) 1Zur Bewirtschaftung der Haushaltsmittel des Bundes bestellt die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer eine Beauftragte oder einen Beauftragten für den Haushalt. 2Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer und die Trägerversammlung haben die Beauftragte oder den Beauftragten für den Haushalt an allen Maßnahmen von finanzieller Bedeutung zu beteiligen.
(3) Die Bundesagentur hat die Übertragung der Bewirtschaftung zu widerrufen, wenn die gemeinsame Einrichtung bei der Bewirtschaftung wiederholt oder erheblich gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstoßen hat und durch die Bestellung einer oder eines anderen Beauftragten für den Haushalt keine Abhilfe zu erwarten ist.
(4) 1Näheres zur Übertragung und Durchführung der Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln des Bundes kann zwischen der Bundesagentur und der gemeinsamen Einrichtung vereinbart werden. 2Der kommunale Träger kann die gemeinsame Einrichtung auch mit der Bewirtschaftung von kommunalen Haushaltsmitteln beauftragen.
(5) Auf Beschluss der Trägerversammlung kann die Befugnis nach Absatz 1 auf die Bundesagentur zurückübertragen werden.
(6) 1Über einen Passiv-Aktiv-Transfer können Förderungen in Höhe von 50 Prozent aus Mitteln für Leistungen nach den §§ 20 und 21 finanziert werden,
| 1. | zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5, | |
| 2. | zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit nach § 16b, | |
| 3. | zur Eingliederung von Langzeitleistungsbeziehenden nach § 16e und | |
| 4. | zur Teilhabe am Arbeitsmarkt nach § 16i. |
2Die Finanzierung nach Satz 1 ist bis zur Höhe des dadurch im konkreten Einzelfall eingesparten Grundsicherungsgeldes und Bundesanteils an den Kosten der Unterkunft und Heizung (Passiv-Aktiv-Transfer), insgesamt auf höchstens 700 Millionen Euro pro Jahr begrenzt.
Fassung aufgrund des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16.04.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2026 | Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 16.04.2026 | |
| 01.04.2011 | Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch | 24.03.2011 | |
| 01.01.2011 | Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende | 03.08.2010 |
verschiedenheit über die Weisungs-
zuständigkeit § 44fBewirtschaftung von Bundesmitteln § 44gZuweisung von Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung § 44hPersonalvertretung § 44iSchwerbehinderten-
vertretung; Jugend-
und Auszubildenden-
vertretung § 44jGleichstellungs-
beauftragte § 44kStellen-
bewirtschaftung § 45(weggefallen)
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 44f SGB II
7 Entscheidungen zu § 44f SGB II in unserer Datenbank:
- BVerwG, 01.10.2014 - 6 P 14.13
Beteiligungsrecht des Personalrats bei gemeinsamen Einrichtungen
- BVerwG, 01.10.2014 - 6 P 15.13
Beteiligungsrecht des Personalrats bei gemeinsamen Einrichtungen (Jobcenter)
- BVerwG, 01.10.2014 - 6 P 16.13
Beteiligungsrecht des Personalrats bei gemeinsamen Einrichtungen
- LSG Bayern, 14.05.2024 - L 16 AS 536/21
Zu den Voraussetzungen eines Erlasses nach § 44 SGB II
- LSG Rheinland-Pfalz, 12.02.2010 - L 1 SO 84/09
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Erwerbsfähigkeit einer rumänischen Studentin ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Rheinland-Pfalz, 12.02.2010 - L 1 SO 95/09
Rechtliche Erwerbsfähigkeit einer ausländischen Studentin
- LSG Rheinland-Pfalz, 12.02.2010 - L 1 SO 95/09
- FG Berlin-Brandenburg, 12.12.2018 - 3 K 3168/18
Elass von Kindergeldrückforderung bei vorheriger Anrechnung auf Sozialleistungen