Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende -
Kapitel 4 - Gemeinsame Vorschriften für Leistungen (§§ 36 - 45) |
Abschnitt 2 - Einheitliche Entscheidung (§§ 44a - 45) |
(1) 1Zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bilden die Träger im Gebiet jedes kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine gemeinsame Einrichtung. 2Die gemeinsame Einrichtung nimmt die Aufgaben der Träger nach diesem Buch wahr; die Trägerschaft nach § 6 sowie nach den §§ 6a und 6b bleibt unberührt. 3Die gemeinsame Einrichtung ist befugt, Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen. 4Die Aufgaben werden von Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wahrgenommen, denen entsprechende Tätigkeiten zugewiesen worden sind.
(2) 1Die Träger bestimmen den Standort sowie die nähere Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung durch Vereinbarung. 2Die Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung sollen die Besonderheiten der beteiligten Träger, des regionalen Arbeitsmarktes und der regionalen Wirtschaftsstruktur berücksichtigen. 3Die Träger können die Zusammenlegung mehrerer gemeinsamer Einrichtungen zu einer gemeinsamen Einrichtung vereinbaren.
(3) 1Den Trägern obliegt die Verantwortung für die rechtmäßige und zweckmäßige Erbringung ihrer Leistungen. 2Sie haben in ihrem Aufgabenbereich nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 gegenüber der gemeinsamen Einrichtung ein Weisungsrecht; dies gilt nicht im Zuständigkeitsbereich der Trägerversammlung nach § 44c. 3Die Träger sind berechtigt, von der gemeinsamen Einrichtung die Erteilung von Auskunft und Rechenschaftslegung über die Leistungserbringung zu fordern, die Wahrnehmung der Aufgaben in der gemeinsamen Einrichtung zu prüfen und die gemeinsame Einrichtung an ihre Auffassung zu binden. 4Vor Ausübung ihres Weisungsrechts in Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung befassen die Träger den Kooperationsausschuss nach § 18b. 5Der Kooperationsausschuss kann innerhalb von zwei Wochen nach Anrufung eine Empfehlung abgeben.
(4) 1Die gemeinsame Einrichtung kann einzelne Aufgaben auch durch die Träger wahrnehmen lassen. 2Im Übrigen gelten die §§ 88 bis 92 des Zehnten Buches für die gemeinsamen Einrichtungen im Aufgabenbereich dieses Buches entsprechend.
(5) Die Bundesagentur stellt der gemeinsamen Einrichtung Angebote an Dienstleistungen zur Verfügung.
(6) Die Träger teilen der gemeinsamen Einrichtung alle Tatsachen und Feststellungen mit, von denen sie Kenntnis erhalten und die für die Leistungen erforderlich sind.
Fassung aufgrund des Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26.07.2016
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.08.2016 | Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht | 26.07.2016 | |
01.04.2011 | Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch | 24.03.2011 | |
01.01.2011 | Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende | 03.08.2010 | |
22.01.2008 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvR 2433/04, 2 BvR 2434/04 - (zu § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) | 14.01.2008 | |
01.08.2006 | Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende | 20.07.2006 |
Rechtsprechung zu § 44b SGB II
1.329 Entscheidungen zu § 44b SGB II in unserer Datenbank:
- BSG, 08.12.2022 - B 7/14 AS 25/21 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - gemeinsame Einrichtung - Aufgabenwahrnehmung ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Berlin-Brandenburg, 05.11.2020 - L 14 AL 4/20
Vollstreckung - Auftrag zwischen Leistungsträgern - Beschluss zur ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 05.11.2020 - L 14 AL 4/20
- VGH Bayern, 20.04.2023 - 12 C 23.563
Prozesskostenhilfe, Unterbringung anerkannter mittelloser Flüchtlinge in ...
- BVerfG, 20.12.2007 - 2 BvR 2433/04
Zustständigkeitsregelungen des SGB II und die Selbstverwaltungsgarantie
- BGH, 12.04.2016 - VI ZR 158/14
Aktivlegitimation und Passivlegitimation im Prozess der Agentur für Arbeit zur ...
Zum selben Verfahren:
- LG Köln, 23.07.2013 - 5 O 439/12
- OLG Köln, 28.02.2014 - 7 U 161/13
Schadensersatzansprüche einer kommunalen Gebietskörperschaft aufgrund der ...
- OLG Köln, 11.05.2017 - 7 U 161/13
Ansprüche der Bundesagentur für Arbeit wegen Veruntreuung von Geldern durch die ...
- SG Braunschweig, 09.01.2019 - S 52 AS 1361/17
Angelegenheiten nach dem SGB II
Zum selben Verfahren:
- SG Braunschweig, 20.11.2018 - S 52 AS 1361/17
Kostenerstattungsanspruch für die Zeit des Aufenthaltes einer hilfebedürftigen ...
- SG Braunschweig, 20.11.2018 - S 52 AS 1361/17
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 44b SGB II
14.01.2008 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) | BGBl. I S. 27 |
Querverweise
Auf § 44b SGB II verweisen folgende Vorschriften:
- Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
- Fördern und Fordern
- Leistungen
- Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 63 (Bußgeldvorschriften)
- Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 76 (Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende)
- Umsatzsteuergesetz (UStG)
- Steuerbefreiungen und Steuervergütungen
- § 4 (Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen)
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Ergänzende vergabespezifische Regelungen Siebtes Kapitel - Weitere Aufgaben der Bundesagentur
- Statistiken, Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, Berichterstattung
- § 282b (Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung oder Löschung von Daten für die Ausbildungsvermittlung durch die Bundesagentur)
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- Vorverfahren und einstweiliger Rechtsschutz
- § 85