Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
| Drittes Kapitel - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten (§§ 86 - 119) |
| Erster Abschnitt - Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander und mit Dritten (§§ 86 - 101a) |
| Zweiter Titel - Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander (§§ 87 - 96) |
1Der Auftraggeber oder der Beauftragte kann den Auftrag kündigen. 2Die Kündigung darf nur zu einem Zeitpunkt erfolgen, der es ermöglicht, dass der Auftraggeber für die Erledigung der Aufgabe auf andere Weise rechtzeitig Vorsorge treffen und der Beauftragte sich auf den Wegfall des Auftrags in angemessener Zeit einstellen kann. 3Liegt ein wichtiger Grund vor, kann mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. 4§ 88 Abs. 4 gilt entsprechend.
gemeinschaften § 95Zusammenarbeit bei Planung und Forschung § 96Ärztliche Untersuchungen, psychologische Eignungs-
untersuchungen
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 92 SGB X
23 Entscheidungen zu § 92 SGB X in unserer Datenbank:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 22.10.2025 - L 11 KA 2/25
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.11.2020 - L 14 AL 61/19
Eingliederungszuschuss - Rückzahlungspflicht des Arbeitgebers - Beendigung des ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 17.05.2023 - 12 A 2118/21
Vornahme der Abmeldung durch einen Leistungsträger bei Wegfall der Bedürftigkeit ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Berlin-Brandenburg, 21.10.2022 - L 4 KR 28/21
Aufsichtsrecht - Kranken- und Pflegeversicherung - Aufgabenerledigung durch ...
- SG Nürnberg, 16.01.2017 - S 16 AS 1483/16
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Zwangsvollstreckung aus SGB ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 05.11.2020 - L 14 AL 4/20
Arbeitsförderung - Forderungseinzug im Auftrag des Grundsicherungsträgers - ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 24.02.2022 - L 12 P 25/20
Aufsichtsrechtlicher Verpflichtungsbescheid im Rahmen der sozialen ...
- SG Nürnberg, 13.02.2026 - S 11 SO 7/25
Kraftfahrzeughilfe, Teilhabe an Bildung, Rehabilitationsträger, ...
Querverweise
Auf § 92 SGB X verweisen folgende Vorschriften:
- Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
- Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten
- Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander und mit Dritten
- Zusammenarbeit der Leistungsträger mit Dritten
- § 97 (Durchführung von Aufgaben durch Dritte)
- Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
- Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
- Einheitliche Entscheidung
- § 44b (Gemeinsame Einrichtung)
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Allgemeine Vorschriften
- Verhältnis der Leistungen aktiver Arbeitsförderung zu anderen Leistungen
- § 22 (Verhältnis zu anderen Leistungen)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Organisation der Krankenkassen
- Mitgliedschaft und Verfassung
- Satzung, Organe
- § 197b (Aufgabenerledigung durch Dritte)
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
- Allgemeine Vorschriften
- § 7a (Pflegeberatung)
- Organisation
- Träger der Pflegeversicherung
- § 47b (Aufgabenerledigung durch Dritte)