Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
| Drittes Kapitel - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten (§§ 86 - 119) |
| Erster Abschnitt - Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander und mit Dritten (§§ 86 - 101a) |
| Zweiter Titel - Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander (§§ 87 - 96) |
(1) 1Erbringt ein Beauftragter Sozialleistungen für einen Auftraggeber, ist dieser zur Erstattung verpflichtet. 2Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten. 3Eine Erstattungspflicht besteht nicht, soweit Sozialleistungen zu Unrecht erbracht worden sind und den Beauftragten hierfür ein Verschulden trifft.
(2) 1Die bei der Ausführung des Auftrags entstehenden Kosten sind zu erstatten. 2Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Für die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Aufwendungen hat der Auftraggeber dem Beauftragten auf Verlangen einen angemessenen Vorschuss zu zahlen.
(4) Abweichende Vereinbarungen, insbesondere über pauschalierte Erstattungen, sind zulässig.
gemeinschaften § 95Zusammenarbeit bei Planung und Forschung § 96Ärztliche Untersuchungen, psychologische Eignungs-
untersuchungen
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 91 SGB X
111 Entscheidungen zu § 91 SGB X in unserer Datenbank:
- LSG Berlin-Brandenburg, 29.02.2024 - L 29 AS 2214/18
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Anspruch des Bundes gegen eine Optionskommune ...
- SG Dresden, 22.05.2013 - S 18 KR 577/10
Mangelnde Einstufbarkeit der Kostenerstattung nach § 264 Abs. 7 SGB V für die von ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 22.10.2025 - L 11 KA 2/25
- SG Dresden, 19.05.2022 - S 39 U 192/19
- BSG, 29.06.2023 - B 1 KR 12/22 R
Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung eines Gefangenen - Verlegung aus dem ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Berlin-Brandenburg, 07.04.2022 - L 28 KR 104/19
Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung eines Gefangenen - Verlegung aus dem ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 07.04.2022 - L 28 KR 104/19
- SG Hamburg, 25.05.2012 - S 49 KR 902/10
Krankenversicherung - Erstattung der Aufwendungen für Kostenübernahme bei ...
- LSG Baden-Württemberg, 21.03.2017 - L 9 U 2669/14
Gesetzliche Unfallversicherung - Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers - ...
- LSG Baden-Württemberg, 12.07.2017 - L 5 KR 2817/15
Krankenversicherung - Übernahme der Krankenbehandlung für nicht ...
Querverweise
Auf § 91 SGB X verweisen folgende Vorschriften:
- Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
- Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten
- Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
- Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
- Einheitliche Entscheidung
- § 44b (Gemeinsame Einrichtung)
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Allgemeine Vorschriften
- Verhältnis der Leistungen aktiver Arbeitsförderung zu anderen Leistungen
- § 22 (Verhältnis zu anderen Leistungen)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Organisation der Krankenkassen
- Mitgliedschaft und Verfassung
- Satzung, Organe
- § 197b (Aufgabenerledigung durch Dritte)
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
- Allgemeine Vorschriften
- § 7a (Pflegeberatung)
- Organisation
- Träger der Pflegeversicherung
- § 47b (Aufgabenerledigung durch Dritte)