Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
| Drittes Kapitel - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten (§§ 86 - 119) |
| Erster Abschnitt - Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander und mit Dritten (§§ 86 - 101a) |
| Zweiter Titel - Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander (§§ 87 - 96) |
(1) 1Die in § 86 genannten Stellen sollen
2Die jeweiligen Gebietskörperschaften sowie die gemeinnützigen und freien Einrichtungen und Organisationen sollen insbesondere hinsichtlich der Bedarfsermittlung beteiligt werden.
(2) Die in § 86 genannten Stellen sollen Forschungsvorhaben über den gleichen Gegenstand aufeinander abstimmen.
gemeinschaften § 95Zusammenarbeit bei Planung und Forschung § 96Ärztliche Untersuchungen, psychologische Eignungs-
untersuchungen
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Rechtsprechung zu § 95 SGB X
33 Entscheidungen zu § 95 SGB X in unserer Datenbank:
- SG Stuttgart, 22.03.2025 - S 12 KA 922/25
Vertragsärztliche Versorgung - Ärztlicher Bereitschaftsdienst - beabsichtigte ...
- SG München, 24.10.2024 - S 49 KA 124/20
Zulassungsausschuß, Nachbesetzungsverfahren, Fehlende örtliche Zuständigkeit, ...
- SG Münster, 11.10.2004 - S 2 KA 118/02
Verpflichtung eines Vertragszahnarztes zur Erbringung eines Nachweises über den ...
- BVerwG, 30.09.1993 - 5 C 41.91
Sozialhilfe - Pflegesatzvereinbarung - Mehrkostenvorbehalt - Ermessen - ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 04.02.1988 - 11 RAr 28/87
- BSG, 08.10.1987 - 4b RV 47/86
Anerkennung - Rücknahme - Gesundheitsstörung - Inkrafttreten
- BSG, 24.10.1984 - 6 RKa 10/83
- SG Hamburg, 29.01.2003 - S 3 KA 378/01
Vertragspsychotherapeut - Überschreitung der Altersgrenze von 68 Jahren zum ...
- BSG, 04.02.1988 - 11 RAr 30/87