Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
Drittes Kapitel - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten (§§ 86 - 119) |
Erster Abschnitt - Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander und mit Dritten (§§ 86 - 101a) |
Zweiter Titel - Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander (§§ 87 - 96) |
(1) Verwaltungsakte, die der Beauftragte zur Ausführung des Auftrags erlässt, ergehen im Namen des Auftraggebers.
(2) Durch den Auftrag wird der Auftraggeber nicht von seiner Verantwortung gegenüber dem Betroffenen entbunden.
(3) Der Beauftragte hat dem Auftraggeber die erforderlichen Mitteilungen zu machen, auf Verlangen über die Ausführung des Auftrags Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.
(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ausführung des Auftrags jederzeit zu prüfen.
(5) Der Auftraggeber ist berechtigt, den Beauftragten an seine Auffassung zu binden.
gemeinschaften § 95Zusammenarbeit bei Planung und Forschung § 96Ärztliche Untersuchungen, psychologische Eignungs-
untersuchungen
Rechtsprechung zu § 89 SGB X
209 Entscheidungen zu § 89 SGB X in unserer Datenbank:
- LSG Niedersachsen-Bremen, 24.02.2022 - L 12 P 25/20
1. Die Übertragung der den Pflegekassen obliegenden Aufgaben nach dem SGB XI im ...
- BSG, 14.12.2021 - B 14 AS 21/20 R
Kein Geld vom Staat für marxistische Jugendcamps
- LSG Baden-Württemberg, 12.07.2017 - L 5 KR 2817/15
Krankenversicherung - Übernahme der Krankenbehandlung für nicht ...
- LSG Baden-Württemberg, 28.07.2016 - L 6 VG 4941/14
Krankenversicherung - Auftragsverwaltung nach dem BVG - Gewährung ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 27.03.2017 - B 9 V 68/16 B
Sozialgerichtliches Verfahren - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Zugang ...
- LSG Baden-Württemberg, 25.08.2016 - L 6 VG 4941/14
- BSG, 27.03.2017 - B 9 V 68/16 B
- BSG, 18.05.2021 - B 1 A 2/20 R
Zahlungen der Krankenkassen an die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung ...
- LSG Baden-Württemberg, 17.05.2021 - L 11 BA 543/20
Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Aushilfstätigkeit im Bereich der ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 05.11.2020 - L 14 AL 4/20
Vollstreckung - Auftrag zwischen Leistungsträgern - Beschluss zur ...
- BSG, 10.12.2019 - B 12 R 9/18 R
Beitragsbemessung - Gesamtvergütung von auf Arbeitszeitkonten angesparten ...
Querverweise
Auf § 89 SGB X verweisen folgende Vorschriften:
- Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
- Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten
- Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
- Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
- Einheitliche Entscheidung
- § 44b (Gemeinsame Einrichtung)
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Allgemeine Vorschriften
- Verhältnis der Leistungen aktiver Arbeitsförderung zu anderen Leistungen
- § 22 (Verhältnis zu anderen Leistungen)
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
- Meldepflichten des Arbeitgebers, Gesamtsozialversicherungsbeitrag
- Auskunfts- und Vorlagepflicht, Prüfung, Schadensersatzpflicht und Verzinsung
- § 28p (Prüfung bei den Arbeitgebern)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Leistungen der Krankenversicherung
- Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, betriebliche Gesundheitsförderung und Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Förderung der Selbsthilfe sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
- § 20a (Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten)
- Organisation der Krankenkassen
- Mitgliedschaft und Verfassung
- Satzung, Organe
- § 197b (Aufgabenerledigung durch Dritte)
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
- Allgemeine Vorschriften
- § 7a (Pflegeberatung)