Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -

   Drittes Kapitel - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten (§§ 86 - 119)   
   Erster Abschnitt - Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander und mit Dritten (§§ 86 - 101a)   
   Zweiter Titel - Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander (§§ 87 - 96)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/SGB_X/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ SGB X (https://dejure.org/gesetze/SGB_X/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ SGB X
__paste_bez____paste_norm__ Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (https://dejure.org/gesetze/SGB_X/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 90
Anträge und Widerspruch beim Auftrag

1Der Beteiligte kann auch beim Beauftragten Anträge stellen. 2Erhebt der Beteiligte gegen eine Entscheidung des Beauftragten Widerspruch und hilft der Beauftragte diesem nicht ab, erlässt den Widerspruchsbescheid die für den Auftraggeber zuständige Widerspruchsstelle.

Rechtsprechung zu § 90 SGB X

41 Entscheidungen zu § 90 SGB X in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 41 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 90 SGB X verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht