Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
Drittes Kapitel - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten (§§ 86 - 119) |
Erster Abschnitt - Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander und mit Dritten (§§ 86 - 101a) |
Zweiter Titel - Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander (§§ 87 - 96) |
(1) 1Ein Leistungsträger (Auftraggeber) kann ihm obliegende Aufgaben durch einen anderen Leistungsträger oder seinen Verband (Beauftragter) mit dessen Zustimmung wahrnehmen lassen, wenn dies
1. | wegen des sachlichen Zusammenhangs der Aufgaben vom Auftraggeber und Beauftragten, | |
2. | zur Durchführung der Aufgaben und | |
3. | im wohlverstandenen Interesse der Betroffenen |
zweckmäßig ist. 2Satz 1 gilt nicht im Recht der Ausbildungsförderung, der Kriegsopferfürsorge, des Kindergelds, der Unterhaltsvorschüsse und Unterhaltsausfallleistungen, im Wohngeldrecht sowie im Recht der Jugendhilfe und der Sozialhilfe.
(2) 1Der Auftrag kann für Einzelfälle sowie für gleichartige Fälle erteilt werden. 2Ein wesentlicher Teil des gesamten Aufgabenbereichs muss beim Auftraggeber verbleiben.
(3) 1Verbände dürfen Verwaltungsakte nur erlassen, soweit sie hierzu durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes berechtigt sind. 2Darf der Verband Verwaltungsakte erlassen, ist die Berechtigung in der für die amtlichen Veröffentlichungen des Verbands sowie der Mitglieder vorgeschriebenen Weise bekannt zu machen.
(4) Der Auftraggeber hat einen Auftrag für gleichartige Fälle in der für seine amtlichen Veröffentlichungen vorgeschriebenen Weise bekannt zu machen.
gemeinschaften § 95Zusammenarbeit bei Planung und Forschung § 96Ärztliche Untersuchungen, psychologische Eignungs-
untersuchungen
Rechtsprechung zu § 88 SGB X
106 Entscheidungen zu § 88 SGB X in unserer Datenbank:
- BSG, 08.12.2022 - B 7/14 AS 25/21 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - gemeinsame Einrichtung - Aufgabenwahrnehmung ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Berlin-Brandenburg, 05.11.2020 - L 14 AL 4/20
Vollstreckung - Auftrag zwischen Leistungsträgern - Beschluss zur ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 05.11.2020 - L 14 AL 4/20
- BSG, 26.05.2011 - B 14 AS 54/10 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Festsetzung von Mahngebühren - Verwaltungsakt ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Sachsen, 25.02.2010 - L 2 AS 451/09
Die Bundesagentur für Arbeit ist nicht dazu berechtigt, Mahngebühren im eigenen ...
- SG Leipzig, 26.05.2009 - S 23 AS 457/08
- LSG Sachsen, 25.02.2010 - L 2 AS 451/09
- BSG, 30.11.2017 - B 3 KR 38/17 B
Nichtzulassungsbeschwerde - Zurückverweisung - sozialgerichtliches Verfahren - ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 15.12.2015 - L 9 KR 132/13
Krankenhausbehandlung - Unaufschiebbarkeit einer selbstbeschafften Leistung - ...
- SG Aachen, 30.11.2016 - S 1 KR 152/15
Anspruch auf Gewährung einer kassenartenübergreifenden Förderung durch die ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 08.09.2022 - L 8 SO 91/18
Zur Durchsetzung des Vorrang-Nachrang-Verhältnisses von Jugend- und Sozialhilfe ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 21.10.2022 - L 4 KR 28/21
Aufgabenerledigung durch Dritte - Wesentliche Aufgaben zur Versorgung ...
Querverweise
Auf § 88 SGB X verweisen folgende Vorschriften:
- Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
- Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
- Einheitliche Entscheidung
- § 44b (Gemeinsame Einrichtung)
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Allgemeine Vorschriften
- Verhältnis der Leistungen aktiver Arbeitsförderung zu anderen Leistungen
- § 22 (Verhältnis zu anderen Leistungen)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Leistungen der Krankenversicherung
- Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, betriebliche Gesundheitsförderung und Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Förderung der Selbsthilfe sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten
- Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen
- § 77 (Kassenärztliche Vereinigungen und Bundesvereinigungen)
- Organisation der Krankenkassen
- Mitgliedschaft und Verfassung
- Satzung, Organe
- § 197b (Aufgabenerledigung durch Dritte)
- Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz
- Informationsgrundlagen
- Grundsätze der Datenverarbeitung
- § 285 (Personenbezogene Daten bei den Kassenärztlichen Vereinigungen)
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen
- Zusammenarbeit
- § 25 (Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger)
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
- Allgemeine Vorschriften
- § 7a (Pflegeberatung)