Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende -
Kapitel 4 - Gemeinsame Vorschriften für Leistungen (§§ 36 - 45) |
Abschnitt 2 - Einheitliche Entscheidung (§§ 44a - 45) |
(1) 1In den gemeinsamen Einrichtungen wird eine Personalvertretung gebildet. 2Die Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes gelten entsprechend.
(2) Die Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der gemeinsamen Einrichtung besitzen für den Zeitraum, für den ihnen Tätigkeiten in der gemeinsamen Einrichtung zugewiesen worden sind, ein aktives und passives Wahlrecht zu der Personalvertretung.
(3) Der Personalvertretung der gemeinsamen Einrichtung stehen alle Rechte entsprechend den Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes zu, soweit der Trägerversammlung oder der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer Entscheidungsbefugnisse in personalrechtlichen, personalwirtschaftlichen, sozialen oder die Ordnung der Dienststelle betreffenden Angelegenheiten zustehen.
(4) 1Zur Erörterung und Abstimmung gemeinsamer personalvertretungsrechtlich relevanter Angelegenheiten wird eine Arbeitsgruppe der Vorsitzenden der Personalvertretungen der gemeinsamen Einrichtungen eingerichtet. 2Die Arbeitsgruppe hält bis zu zwei Sitzungen im Jahr ab. 3Sie beschließt mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder eine Geschäftsordnung, die Regelungen über den Vorsitz, das Verfahren zur internen Willensbildung und zur Beschlussfassung enthalten muss. 4Die Arbeitsgruppe kann Stellungnahmen zu Maßnahmen der Träger, die Einfluss auf die Arbeitsbedingungen aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Beamtinnen und Beamten in den gemeinsamen Einrichtungen haben können, an die zuständigen Träger abgeben.
(5) Die Rechte der Personalvertretungen der abgebenden Dienstherren und Arbeitgeber bleiben unberührt, soweit die Entscheidungsbefugnisse bei den Trägern verbleiben.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.04.2011 | Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch | 24.03.2011 | |
01.01.2011 | Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende | 03.08.2010 |
Rechtsprechung zu § 44h SGB II
152 Entscheidungen zu § 44h SGB II in unserer Datenbank:
- LAG Thüringen, 03.05.2022 - 1 Sa 18/21
Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung - Arbeitszeitmanipulation - Raucherpause
- BAG, 19.12.2018 - 7 ABR 80/16
Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung - Bundesagentur für Arbeit - ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Berlin-Brandenburg, 13.10.2016 - 14 TaBV 395/16
Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung einer Arbeitsagentur bei ...
- LAG Berlin-Brandenburg, 13.10.2016 - 14 TaBV 395/16
- BAG, 20.06.2018 - 7 ABR 39/16
Schwerbehindertenvertretung - Jobcenter - Anhörung
Zum selben Verfahren:
- LAG Berlin-Brandenburg, 06.01.2016 - 23 TaBV 1039/15
Zentrale Einführung von IT-Technik durch die Bundesagentur für Arbeit
- LAG Berlin-Brandenburg, 06.01.2016 - 23 TaBV 1039/15
- BVerwG, 19.02.2019 - 5 P 7.17
Bundesagentur für Arbeit; Eingruppierung; Entwicklungsstufe; Funktionsstufe; ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2017 - 20 A 2631/15
Mitbestimmung, Personalrat, Eingruppierung, Übertragung, höher zu be¬wertender ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2017 - 20 A 2631/15
- OVG Niedersachsen, 13.01.2021 - 17 LP 2/20
Mitbestimmung bei der Rückkehr eines zugewiesenen Beschäftigten des kommunalen ...
Zum selben Verfahren:
- VG Hannover, 13.02.2020 - 16 A 4182/18
Abordnung; Jobcenter; Mitbestimmung; Zustimmung; Zuweisung
- VG Hannover, 13.02.2020 - 16 A 4182/18
- BVerwG, 24.09.2013 - 6 P 4.13
Zuweisung einer Tätigkeit beim Jobcenter; Arbeitnehmer der Bundesagentur; ...
Querverweise
Auf § 44h SGB II verweisen folgende Vorschriften:
- Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
- Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
- Einheitliche Entscheidung
- § 44i (Schwerbehindertenvertretung; Jugend- und Auszubildendenvertretung)