Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung (§§ 29 - 135) |
Dritter Abschnitt - Berufswahl und Berufsausbildung (§§ 48 - 80b) |
Vierter Unterabschnitt - Berufsausbildung (§§ 73 - 80) |
(1) In der begleitenden Phase sind auch junge Menschen förderungsberechtigt, die zusätzlich zu der in § 74 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzung abweichend von § 30 Absatz 1 des Ersten Buches ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb von Deutschland haben, deren Ausbildungsbetrieb aber in Deutschland liegt.
(2) Die begleitende Phase umfasst
(3) 1Die Agentur für Arbeit legt die erforderlichen Unterstützungselemente nach Beratung des förderungsberechtigten jungen Menschen in Abstimmung mit dem Träger der Maßnahme im Einzelfall fest. 2Sie überprüft die Erforderlichkeit regelmäßig in Abstimmung mit dem Träger.
(4) Die individuelle Unterstützung des jungen Menschen ist durch den Träger der Maßnahme mit dem Ausbildungsbetrieb abzustimmen.
(5) In den Fällen des § 74 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Satz 3 kann der junge Mensch in der begleitenden Phase gefördert werden, ohne dass ein betriebliches Berufsausbildungsverhältnis besteht oder eine Einstiegsqualifizierung durchgeführt wird.
(6) Aufgaben des Ausbildungsbetriebes bei der und Verantwortung desselben für die Durchführung der Berufsausbildung oder der Einstiegsqualifizierung bleiben unberührt.
(7) Betriebe, die einen mit Assistierter Ausbildung geförderten jungen Menschen ausbilden, können bei der Durchführung der Berufsausbildung oder der Einstiegsqualifizierung
1. | administrativ und organisatorisch sowie | |
2. | zur Stabilisierung des Berufsausbildungsverhältnisses oder der Einstiegsqualifizierung |
unterstützt werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung vom 20.05.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
29.05.2020 | Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung | 20.05.2020 | |
01.08.2019 | Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz) | 08.07.2019 | |
01.04.2012 | Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt | 20.12.2011 |
Rechtsprechung zu § 75 SGB III
35 Entscheidungen zu § 75 SGB III in unserer Datenbank:
- VK Bund, 19.07.2013 - VK 1-51/13
Nachprüfungsverfahren: Ausbildungsbegleitende Hilfen
- VK Bund, 12.01.2021 - VK 1-112/20
Rahmenvertrag zur Durchführung von Assistierte Ausbildung flexibel (AsAflex)
- LSG Nordrhein-Westfalen, 06.08.2018 - L 20 AL 74/18
Gewährung ausbildungsbegleitender Hilfen
- LSG Baden-Württemberg, 17.05.2018 - L 7 AS 2087/17
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bildung und Teilhabe - angemessene ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 27.05.2020 - L 7 AL 6/19
- LSG Sachsen, 18.12.2014 - L 3 AL 120/12
Aktualisierungsantrag; Berufsausbildungsbeihilfe; Einkommensverhältnisse der ...
- VK Bund, 12.04.2021 - VK 1-30/21
Assistierte Ausbildung flexibel
- LSG Niedersachsen-Bremen, 22.02.2012 - L 12 AL 77/10
Rechnerische Ermittlung der Höhe der Berufsausbildungsbeihilfe; Übernahme von ...
- BSG, 18.05.2010 - B 7 AL 36/08 R
Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben - Ausbildungsgeld - ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 14.01.2009 - L 16 AL 308/06
Berücksichtigung von Kindergeld bei Vorausleistung von Berufsausbildungsbeihilfe; ...
Querverweise
Auf § 75 SGB III verweisen folgende Vorschriften:
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Aktive Arbeitsförderung
- Berufswahl und Berufsausbildung
- Berufsausbildung
- § 75a (Vorphase der Assistierten Ausbildung)
- Sonderregelungen
- Übergangsregelungen auf Grund von Änderungsgesetzen
- § 450 (Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung)
- Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
- Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 82 (Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung)