Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung (§§ 29 - 135) |
Dritter Abschnitt - Berufswahl und Berufsausbildung (§§ 48 - 80b) |
Dritter Unterabschnitt - Berufsausbildungsbeihilfe (§§ 56 - 72) |
(1) Auf den Gesamtbedarf sind die Einkommen der folgenden Personen in der Reihenfolge ihrer Nennung anzurechnen:
(2) 1Für die Ermittlung des Einkommens und dessen Anrechnung sowie die Berücksichtigung von Freibeträgen gelten § 11 Absatz 4 sowie die Vorschriften des Vierten Abschnitts des Bundesausbildungsförderungsgesetzes mit den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen entsprechend. 2Abweichend von
(3) Bei einer Berufsausbildung im Betrieb der Eltern, der Ehefrau oder des Ehemanns oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners ist für die Feststellung des Einkommens der oder des Auszubildenden mindestens die tarifliche Bruttoausbildungsvergütung als vereinbart zugrunde zu legen oder, soweit eine tarifliche Regelung nicht besteht, die ortsübliche Bruttoausbildungsvergütung, die in diesem Ausbildungsberuf bei einer Berufsausbildung in einem fremden Betrieb geleistet wird.
(4) 1Für an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen Teilnehmende wird von einer Anrechnung des Einkommens abgesehen. 2Satz 1 gilt nicht für Einkommen der Teilnehmenden aus einer nach diesem Buch oder vergleichbaren öffentlichen Programmen geförderten Maßnahme.
(5) 1Das Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten. 2Das Einkommen ist ferner nicht anzurechnen, soweit ein Unterhaltsanspruch nicht besteht oder dieser verwirkt ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes vom 08.07.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.08.2020 | Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes | 08.07.2019 | |
01.08.2019 | Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes | 08.07.2019 | |
01.08.2016 | Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes | 23.12.2014 | |
01.04.2012 | Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt | 20.12.2011 |
Rechtsprechung zu § 67 SGB III
94 Entscheidungen zu § 67 SGB III in unserer Datenbank:
- BSG, 14.10.2020 - B 11 AL 2/20 R
Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben - Ausbildungsgeld - ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Saarland, 11.12.2019 - L 6 AL 5/19
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- LSG Saarland, 11.12.2019 - L 6 AL 5/19
- BVerfG, 13.11.2018 - 1 BvR 1223/18
Kein Verstoß der Kriterien für die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe gegen ...
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- BSG, 06.02.2018 - B 11 AL 67/17 B
Nichtzulassungsbeschwerde
- LSG Sachsen, 23.03.2017 - L 3 AL 282/15
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Zum selben Verfahren:
- LSG Schleswig-Holstein, 23.02.2018 - L 3 AL 14/16
Berufsausbildungsbeihilfe
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Berufsausbildungsbeihilfe; Gesamtbedarf; Lebensunterhalt; Fahrkosten; ...
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Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben