Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung (§§ 29 - 135) |
Dritter Abschnitt - Berufswahl und Berufsausbildung (§§ 48 - 80b) |
Dritter Unterabschnitt - Berufsausbildungsbeihilfe (§§ 56 - 72) |
(1) Auf den Gesamtbedarf sind die Einkommen der folgenden Personen in der Reihenfolge ihrer Nennung anzurechnen:
(2) 1Für die Ermittlung des Einkommens und dessen Anrechnung sowie die Berücksichtigung von Freibeträgen gelten § 11 Absatz 4 sowie die Vorschriften des Vierten Abschnitts des Bundesausbildungsförderungsgesetzes mit den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen entsprechend. 2Abweichend von
(3) Bei einer Berufsausbildung im Betrieb der Eltern, der Ehefrau oder des Ehemanns oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners ist für die Feststellung des Einkommens der oder des Auszubildenden mindestens die tarifliche Bruttoausbildungsvergütung als vereinbart zugrunde zu legen oder, soweit eine tarifliche Regelung nicht besteht, die ortsübliche Bruttoausbildungsvergütung, die in diesem Ausbildungsberuf bei einer Berufsausbildung in einem fremden Betrieb geleistet wird.
(4) 1Für an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen Teilnehmende wird von einer Anrechnung des Einkommens abgesehen. 2Satz 1 gilt nicht für Einkommen der Teilnehmenden aus einer nach diesem Buch oder vergleichbaren öffentlichen Programmen geförderten Maßnahme.
(5) 1Das Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten. 2Das Einkommen ist ferner nicht anzurechnen, soweit ein Unterhaltsanspruch nicht besteht oder dieser verwirkt ist.
Fassung aufgrund des Siebenundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 15.07.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.08.2022 | Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes | 15.07.2022 | |
01.08.2021 | Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes | 08.07.2019 | |
01.08.2020 | Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes | 08.07.2019 | |
01.08.2019 | Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes | 08.07.2019 | |
01.08.2016 | Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes | 23.12.2014 | |
01.04.2012 | Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt | 20.12.2011 |
Rechtsprechung zu § 67 SGB III
132 Entscheidungen zu § 67 SGB III in unserer Datenbank:
- BVerfG, 13.11.2018 - 1 BvR 1223/18
Kein Verstoß der Kriterien für die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe gegen ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 06.02.2018 - B 11 AL 67/17 B
Nichtzulassungsbeschwerde
- LSG Sachsen, 23.03.2017 - L 3 AL 282/15
Keine Anrechnung von Elternunterhalt nur in Höhe des zivilrechtlichen Anspruches ...
- BSG, 06.02.2018 - B 11 AL 67/17 B
- BSG, 14.10.2020 - B 11 AL 2/20 R
Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben - Ausbildungsgeld - ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Saarland, 11.12.2019 - L 6 AL 5/19
(Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben - Ausbildungsgeld - ...
- LSG Saarland, 11.12.2019 - L 6 AL 5/19
- BSG, 26.02.2019 - B 11 AL 6/18 R
Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III
Zum selben Verfahren:
- LSG Schleswig-Holstein, 23.02.2018 - L 3 AL 14/16
Arbeitsförderung - Berufsausbildungsbeihilfe - Einkommensanrechnung bzw ...
- LSG Schleswig-Holstein, 23.02.2018 - L 3 AL 14/16
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 08.10.2021 - L 2 AL 49/14
Berufsausbildungsbeihilfe - Einkommensanrechnung - Ausschluss der Anrechnung von ...
- BSG, 12.10.2017 - B 11 AL 20/16 R
Berufsausbildungsbeihilfe - Einkommensanrechnung - Ausbildungsvergütung - ...
- SG Karlsruhe, 15.11.2015 - S 5 AL 1322/15
Berufsausbildungsbeihilfe - Gesamtbedarf - Einkommensanrechnung - Elterneinkommen ...
Querverweise
Auf § 67 SGB III verweisen folgende Vorschriften:
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Sonderregelungen
- Übergangsregelungen auf Grund von Änderungsgesetzen
- Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
- Anspruchsvoraussetzungen
- § 11b (Absetzbeträge)