Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
Dreizehntes Kapitel - Sonderregelungen (§§ 408 - 456) |
Fünfter Abschnitt - Übergangsregelungen auf Grund von Änderungsgesetzen (§§ 434 - 458) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (https://dejure.org/gesetze/SGB_III/__paste_norm__.html)
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Abweichend von § 422 sind
1. | die §§ 54a, 61, 62, 64, 67, 79, 116 und 123 bis 126 ab dem 1. August 2019 nach Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes, | |
2. | die §§ 54a, 61, 62, 64, 67 und 123 bis 126 ab dem 1. August 2020 nach Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes und | |
3. | die §§ 67 und 126 ab dem 1. August 2021 nach Artikel 7 Absatz 3 |
anzuwenden.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes vom 08.07.2019
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.08.2019 | Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes | 08.07.2019 |