Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
| Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung (§§ 29 - 135) |
| Dritter Abschnitt - Berufswahl und Berufsausbildung (§§ 48 - 80b) |
| Dritter Unterabschnitt - Berufsausbildungsbeihilfe (§§ 56 - 72) |
(1) Bei einer Berufsausbildung wird als Bedarf für sonstige Aufwendungen eine Pauschale für Kosten der Arbeitskleidung in Höhe von 16 Euro monatlich zugrunde gelegt.
(2) Bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden als Bedarf für sonstige Aufwendungen bei Auszubildenden, deren Schutz im Krankheits- oder Pflegefall nicht anderweitig sichergestellt ist, die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld und die Beiträge zur Pflegepflichtversicherung bei einem Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder, wenn dort im Einzelfall ein Schutz nicht gewährleistet ist, bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen zugrunde gelegt.
(3) 1Bei einer Berufsausbildung und einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden als Bedarf für sonstige Aufwendungen die Kosten für die Betreuung der aufsichtsbedürftigen Kinder der oder des Auszubildenden in Höhe von 160 Euro monatlich je Kind zugrunde gelegt. 2Darüber hinaus können sonstige Kosten anerkannt werden,
Fassung aufgrund des Neunundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 19.07.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.08.2024 | Neunundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes | 19.07.2024 | |
| 01.08.2022 | Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes | 15.07.2022 | |
| 01.08.2020 | Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes | 08.07.2019 | |
| 01.08.2019 | Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes | 08.07.2019 | |
| 01.08.2016 | Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes | 23.12.2014 | |
| 01.04.2012 | Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt | 20.12.2011 | |
| 01.08.2010 | Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes | 24.10.2010 | |
| 01.01.2009 | Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente | 21.12.2008 | |
| 31.12.2005 | Fünftes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 22.12.2005 |
beihilfe § 57Förderungsfähige Berufsausbildung § 58Förderung im Ausland § 59(weggefallen) § 60Förderungs-
berechtigter Personenkreis bei Berufsausbildung § 61Bedarf für den Lebensunterhalt bei Berufsausbildung § 62Bedarf für den Lebensunterhalt bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen § 63Fahrkosten § 64Sonstige Aufwendungen § 65Besonderheiten beim Besuch des Berufsschul-
unterrichts in Blockform § 66Anpassung der Bedarfssätze § 67Einkommensanrechnung § 68Vorausleistung von Berufsausbildungs-
beihilfe § 69Dauer der Förderung § 70Berufsausbildungs-
beihilfe für Arbeitslose § 71Auszahlung § 72Anordnungs-
ermächtigung
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Rechtsprechung zu § 64 SGB III
177 Entscheidungen zu § 64 SGB III in unserer Datenbank:
- BSG, 14.12.2021 - B 14 AS 61/20 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistungen - berufliche ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Berlin-Brandenburg, 18.06.2020 - L 34 AS 1703/18
Verpflegungskosten sind keine Kinderbetreuungskosten i. S. v. § 83 Abs. 1 Nr. 4 ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 18.06.2020 - L 34 AS 1703/18
- LSG Nordrhein-Westfalen, 22.07.2024 - L 20 AL 196/22
Keine Berufsausbildungsbeihilfe im Elternhaushalt
Zum selben Verfahren:
- BSG, 29.08.2012 - B 11 AL 22/11 R
Berufsausbildungsbeihilfeanspruch - förderungsfähiger Personenkreis - ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Niedersachsen-Bremen, 26.05.2020 - L 11 AS 793/18
Leistungen nach dem SGB II für die Anschaffung von Berufskleidung; Anderweitig ...
- LSG Sachsen, 17.08.2023 - L 3 AL 63/22
Keine Kostenerstattung für eine weitere Pilotlizenz einer ehemaligen Lehrerin
- SG Darmstadt, 16.03.2017 - S 32 AL 216/14
Berufsausbildungsbeihilfe
- BVerfG, 17.12.2019 - 1 BvL 6/16
Vorlagen zum Ausschluss ausländischer Staatsangehöriger und Auszubildender von ...
Querverweise
Auf § 64 SGB III verweisen folgende Vorschriften:
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Aktive Arbeitsförderung
- Berufswahl und Berufsausbildung
- Übergang von der Schule in die Berufsausbildung
- § 48a (Berufsorientierungspraktikum)
- Sonderregelungen
- Übergangsregelungen auf Grund von Änderungsgesetzen
- § 445 (Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes)
§ 445a (Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes)
§ 455 (Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes)
§ 455a (Neunundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes)
- Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
- Anspruchsvoraussetzungen
- § 11a (Nicht zu berücksichtigendes Einkommen)