Rechtsprechung
SG Darmstadt, 16.03.2017 - S 32 AL 216/14 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Arbeitslosenversicherung
- openjur.de
- Justiz Hessen
SGB III § 56, SGB III § 58 Abs. 2 Nr. 2
Berufsausbildungsbeihilfe - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Berufsausbildungsbeihilfe
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Gewährung von Berufsausbildungshilfe für Gastronomieausbildung im Ausland möglich
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Gewährung von Berufsausbildungshilfe für Gastronomieausbildung im Ausland möglich
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- SG Stade, 28.07.2009 - S 6 AL 196/06
Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) i.R.d. Ausbildung zum Koch bei der …
Auszug aus SG Darmstadt, 16.03.2017 - S 32 AL 216/14
Eine Ausbildung im Bereich Gastronomie und Hotelgewerbe im Ausland ist regelmäßig besonders dienlich (Anschluss an SG Stade, Urteil vom 28.07.2009, Az.: S 6 AL 196/06).Der Beklagten ist insoweit kein Beurteilungsspielraum zuzuerkennen, da eine enge Auslegung der Vorschrift nach der Gesetzesbegründung nicht in Betracht kommt (so auch SG Stade, Urteil vom 28.07.2009, Az.: S 6 AL 196/06, - juris - Rn. 17).
Für diese Branche ist es allgemein anerkannt, dass berufliche Auslandsaufenthalte und damit auch eine im Ausland absolvierte Ausbildung die Einstellungschancen bei zukünftigen Bewerbungen sowie die Karrierechancen verbessern (so auch SG Stade, Urteil vom 28.07.2009, Az.: S 6 AL 196/06, - juris - Rn. 18).
Die insoweit von der Beklagten angelegten Bewertungsmaßstäbe können nach der Gesetzesänderung keine Anwendung mehr finden (so auch SG Stade, Urteil vom 28.07.2009, Az.: S 6 AL 196/06, - juris - Rn. 19).
Die Prüfung des Rechtsbegriffs der "besonderen Dienlichkeit" hat sich vielmehr an objektiven Kriterien zu orientieren (vgl. SG Stade, Urteil vom 28.07.2009, Az.: S 6 AL 196/06, - juris - Rn. 20).
- LSG Berlin-Brandenburg, 01.12.2010 - L 18 AL 336/09
Berufsausbildungsbeihilfe; anzurechnendes Einkommen; sonstige Ausbildungskosten; …
Auszug aus SG Darmstadt, 16.03.2017 - S 32 AL 216/14
Sonstige Aufwendungen nach § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB III können in der Einschreibe- und Prüfungsgebühr zu sehen sein (Anschluss an LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.12.2010, Az.: L 18 AL 336/09).Ausweislich der Klausel 8 g) ist der Auszubildende verpflichtet bei der Anmeldung eine Einschreibegebühr i. H. v. 360,-EUR sowie eine Gebühr für die Zulassung zur Abschlussprüfung i. H. v. 280,-EUR zu zahlen, sodass diese Gebühren unmittelbar sowie unvermeidbar durch die Ausbildung veranlasst sind (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.12.2010, Az.: L 18 AL 336/09, - juris - Rn. 19).