Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
| Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung (§§ 29 - 135) |
| Dritter Abschnitt - Berufswahl und Berufsausbildung (§§ 48 - 80b) |
| Erster Unterabschnitt - Übergang von der Schule in die Berufsausbildung (§§ 48 - 50) |
(1) 1Die Agentur für Arbeit kann junge Menschen, die ihre Berufswahl noch nicht abschließend getroffen haben, durch ein Berufsorientierungspraktikum fördern, um sie beim Übergang in eine Berufsausbildung zu unterstützen. 2Voraussetzung für die Förderung ist, dass die jungen Menschen
| 1. | die Vollzeitschulpflicht nach den Gesetzen der Länder erfüllt haben, | |
| 2. | keine Schule besuchen und | |
| 3. | bei der Agentur für Arbeit ausbildungsuchend gemeldet sind. |
(2) 1Das Berufsorientierungspraktikum kann bei einem oder bei mehreren Arbeitgebern durchgeführt werden. 2Die Dauer des Berufsorientierungspraktikums muss dessen Zweck und Inhalt entsprechen. 3Das Berufsorientierungspraktikum bei dem jeweiligen Arbeitgeber soll
| 1. | eine Dauer von einer Woche nicht unterschreiten und | |
| 2. | eine Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. |
(3) 1Die Förderung umfasst im Regelfall die Übernahme der Kosten
| 1. | für Fahrten zwischen Unterkunft und Praktikumsbetrieb sowie | |
| 2. | für Unterkunft, sofern der Praktikumsbetrieb vom Wohnort des jungen Menschen nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann. |
2Für die Höhe der Fahrkosten gilt § 63 Absatz 3 entsprechend. 3Für die Höhe der Kosten für Unterkunft gilt § 86 Nummer 1 entsprechend. 4Hinsichtlich der Übernahme sonstiger Aufwendungen gilt § 64 Absatz 1 und 3 entsprechend.
Fassung aufgrund des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16.04.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2026 | Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 16.04.2026 | |
| 01.04.2024 | Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung | 17.07.2023 |
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Rechtsprechung zu § 48a SGB III
2 Entscheidungen zu § 48a SGB III in unserer Datenbank:
- StGH Bremen, 16.12.2024 - St 5/23
Bremer Ausbildungsabgabe verfassungskonform
- BSG, 11.12.2025 - B 10/12 KR 7/23 R
Ist eine unternehmerische Tätigkeit als Landwirt im Sinne des § 22 Absatz 1 ...
Querverweise
Auf § 48a SGB III verweisen folgende Vorschriften:
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Allgemeine Vorschriften
- Verhältnis der Leistungen aktiver Arbeitsförderung zu anderen Leistungen
- § 22 (Verhältnis zu anderen Leistungen)
- Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
- Leistungen
- Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
- § 16 (Leistungen zur Eingliederung)