Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
Dreizehntes Kapitel - Sonderregelungen (§§ 408 - 455) |
Dritter Abschnitt - Grundsätze bei Rechtsänderungen (§§ 422 - 424) |
(1) Wird dieses Gesetzbuch geändert, so sind, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, auf Leistungen der aktiven Arbeitsförderung bis zum Ende der Leistungen oder der Maßnahme die Vorschriften in der vor dem Tag des Inkrafttretens der Änderung geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn vor diesem Tag
1. | der Anspruch entstanden ist, | |
2. | die Leistung zuerkannt worden ist oder | |
3. | die Maßnahme begonnen hat, wenn die Leistung bis zum Beginn der Maßnahme beantragt worden ist. |
(2) Ist eine Leistung nur für einen begrenzten Zeitraum zuerkannt worden, richtet sich eine Verlängerung nach den zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Verlängerung geltenden Vorschriften.
Rechtsprechung zu § 422 SGB III
191 Entscheidungen zu § 422 SGB III in unserer Datenbank:
- LSG Berlin-Brandenburg, 20.01.2021 - L 18 AS 412/20
Weiterbildungsmaßnahme - Kostenerstattung - Klageänderung - Beschaffungsweg - ...
- LSG Schleswig-Holstein, 11.11.2016 - L 3 AL 29/14
Gründungszuschuss - Ermessensleistung - fehlerfreie Ermessensausübung - ...
- LSG Bayern, 07.07.2016 - L 9 AL 207/14
Tragfähigkeitsprognose für Folge-Gründungszuschuss
- BSG, 06.12.2012 - B 11 AL 15/11 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsvereinbarung - ...
- BSG, 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch des nachrangig ...
- BSG, 14.05.2014 - B 11 AL 20/13 R
Anspruch auf Ausbildungsgeld auch ohne leistungsmindernde Anrechnung von ...
- LSG Sachsen-Anhalt, 23.09.2015 - L 2 AL 25/13
Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit (AL)
- VG Potsdam, 15.01.2013 - 21 K 1480/12
Personalvertretungsrecht der Länder
- BSG, 23.06.2009 - B 7 AL 23/09 B
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; ...
- BSG, 21.04.2017 - B 11 AL 24/17 B
Querverweise
Auf § 422 SGB III verweisen folgende Vorschriften:
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Sonderregelungen
- Übergangsregelungen auf Grund von Änderungsgesetzen
- § 443 (Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt)
§ 445 (Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes)
§ 445a (Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes)
§ 447 (Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung)
§ 455 (Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes)